URTEIL Im Namen des Volkes!

hat das Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - in der Hauptverhandlung vom 03. und 16. Dezember 2004, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht Brandt als Vorsitzender Technische Zeichnerin Steuernagel
Kraftfahrer Simon als Schöffen
Staatsanwalt Schenke als Beamter der Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Becker
Rechtsanwältin Studzinsky als Verteidiger
Justizsekretär Kulessa als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt.


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Der Angeklagte wird wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter Brandstift Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Verstoß gegen das Versammlungsgese einer

Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren

verurteilt,
Die bei dem Angeklagten sichergestellten, nachfolgend genannten Gegenstände werden eingezogen:
zwei Feuerzeuge
eine schwarze Mütze
ein Paar Lederhandschuhe
ein schwarzes Tuch
ein Messer

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens

§§ 113 Abs. 1, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Nr. 4, 306 Abs 1 Nr 4. 22, 23, 25 Abs. 2, 49, 52. 74 StGB
§§ 27 Abs. 2 Nr. 2. 30 VersG
Gründe:
Der heute 35 Jahre alte, ledige Angeklagte lebt mit seiner Freundin in einer gemeinsamen Wohnung. Bis zu seiner Inhaftierung am 02 Mai 2004 bezog der Angeklagte, der weder über einen Schulabschluss noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, Sozialhilfe. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in hiesiger Sache am 28. Oktober 2004 arbeitet der Angeklagte nach eigenen Angaben als Behindertenpfleger zu einem Arbeitslohn von 1.200.- E. Dazu. ob es sich dabei um das Brutto- oder Nettoeinkommen handelt, hat der Angeklagte keine Angaben gemacht.

Der Angeklagte ist vorbestraft. Der Bundeszentralregisterauszug vom 24,05.2004 weist den Angeklagten nachfolgende Eintragungen auf: < Bitte Spitzklammer in BZR v. 24.05.04 einfügen >

Am 16.11.2000 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Tiergarten verurteilt, weil er sich anlässlich einer Demonstration gegen einen NPD- Aufzug an Ausschreitungen beteiligte, indem er mit mindestens einem Stein in Richtung des NPD- Aufzugs warf.

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 01 Mai 2004 vorläufig festgenommen und befand sich sodann vom 02. Mai 2004 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten - 381 Gs 362/04 - bis zum 28. Oktober 2004 in der JVA Moabit in Untersuchungshaft Seit dem 28 Oktober 2004 wird er vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont.


II.

Am 01. Mai 2004 fand in den Nachmittagsstunden auf der Frankfurter Allee in Berlin-Mitte ein von starkem Polizeiaufgebot begleiteter NPD- Aufzug statt Um ihren Protest dagegen auszudrücken, hatte sich eine unüberschaubare Menge von vermutlich mehreren hundert Gegendemonstranten auf der Frankfurter Altee/Schulze-Boysen-Strasse versammelt. Da die Gegendemonstranten den Weiterzug des NPD- Aufzugs durch eine Sitzblockade verhinderten, wurden sie durch die Polizei wiederholt aufgefordert, die Strasse zu verlassen, dem sie jedoch nicht nachkamen. Die Polizei sprach deswegen Platzverweise aus und begann, nachdem man auch den Platzverweisen nicht nachgekommen war, die Frankfurter Allee in Richtung Alexanderplatz zu räumen. Immer wieder gab es dabei aus der vor der Polizei zurückweichenden Menge heraus zahllose Steinwürfe. Mehrfach stemmte sich eine große. zahlenmäßig nicht mehr ermittelbare Gruppe den vorrückenden Polizeibeamten entgegen, die sich daraufhin den Gegendemonstranten ihrerseits entgegenstemmen mussten, uni sie zurückzudrängen. Dies geschah mindestens zweimal auch unter Zuhilfenahme von Wasserwerfern, weil die Gegendemonstranten anders nicht zum Zurückweichen zu bewegen waren. Der weder durch Alkohol noch durch andere Rauschmittel beeinflusste Angeklagte, der sich in der Menge der Gegendemonstranten befand, ohne dass er bis dahin aktiv geworden war, die Ausschreitungen aber bemerkt hatte, wich von der Polizei in Richtung Alexanderplatz zurück. Während dieser Zeit kam es wiederholt zu weiteren Stein- bzw. Flaschenwürfen gegen die eingesetzten Polizeibeamten. Daneben wurde von Unbekannten aus der Menge der Gegendemonstranten heraus versucht, Barrikaden zu bauen. So wurden diverse Mülltonnen- und Container so ie Bauzäune auf die Strasse geworfen.

Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt mit einer schwarzen Mütze und einem schwarzen Tuch, das er sich bis über die Nase gezogen hatte, so vermummt war, dass nur noch seine Augenpartie zu sehen war, begab sich gegen 16.40 Uhr zu einer Gruppe von mehreren (etwa drei bis vier) Störern, die schon gegen 16.35 Uhr damit begonnen hatten, auf Höhe der Frankfurter Allee 89/91 aus Kunststoff gefertigte Müllcontainer auf die Strasse zu zerren und anzuzünden. Gleichzeitig wurde am Fahrbahnrand (Fahrtrichtung Alexanderplatz) von mindestens drei unbekannten, schwarz bekleideten Personen eine Vielzahl von ausgegrabenen Kleinpflastersteinen auf die Fahrbahn neben die brennenden Müllcontainer geworfen. Der Angeklagte, der dies bemerkt hatte und zu diesem Zeitpunkt bereits mit Lederhandschuhen bekleidet war sowie ein Klappmesser, einen Maulschlüssel und ein Feuerzeug bei sich führte, beteiligte sich am Inbrandsetzen der Mülltonnen, in dem er zusammen mit einem unbekannten Mittäter zunächst eine gelbe Mülltonne über eine Entfernung von etwa 2.0 Metern auf eine dort liegende blaue, bereits brennende Tonne schob, die in der Folgezeit Feuer fing und abbrannte. Sodann zerrte der Angeklagte eine grüne Mülltonne aus etwa gleicher Entfernung zu dem beschriebenen Haufen von Tonne und Containern, die ebenfalls Feuer fing Danach zog er aus dem Bereich der rechten Fahrbahn eine weitere, kleine grüne Tonne heraus und verbrachte sie zu zwei weiter vorne in der Frankfurter Allee, etwa 15 bis 20 Meter entfernten, östlich vom beschriebenen Ort liegenden Mülltonnen, von denen eine bereits brannte. Insgesamt befanden sich zu diesem Zeitpunkt etwa zehn bis elf Mülltonnen auf der Fahrbahn der Frankfurter Allee und brannten bald lichterloh, so dass das Vorrücken der Polizei – wie vom Angeklagten bezweckt – erheblich behindert wurde.

Gegen 16.50 Uhr begab sich der nach wie vor in der beschriebenen Weise vermummte Angeklagte etwa 100 Meter weiter zu dem am rechten Fahrbahnrand in Richtung Alexanderplatz auf Höhe der Ecke Waldeyer Strasse abgestellten Pkw Mercedes Benz A 140. amtliches Kennzeichen PM – BF 902, des Geschädigten Rühmling Mit sieben weiteren, unbekannt gebliebenen Mittätern schaukelte der Angeklagte das Fahrzeug auf, bis es schließlich mit der linken Fahrzeugseite auf die Strasse kippte, wodurch die linke Fahrzeugseite stark verbeulte und zerkratzte. Der Angeklagte schob nun mit den unbekannten Mittätern zusammen den Pkw quer auf die Farbahn. Dadurch zeigte das Heck des Pkw in Richtung Fahrbahnmitte Der Angeklagte ging zu der Frontscheibe des Fahrzeugs und warf zunächst kurz hintereinander drei Kleinpflastersteine aus einer Entfernung von etwa zwei Metern auf de Frontscheibe. Danach trat der Angeklagte dreimal kräftig mit seinen Füßen gegen die Frontscheibe des Pkw, wodurch die Scheibe zerbrach und sich starke Risse bildeten. Währenddessen beteiligten sich die unbekannte Mittäter daran, in dem sie auf die Scheiben des Pkw eintraten und mit Steinen warfen. Der Angeklagte ging um das Kfz herum, griff durch die linke vordere Seitenscheibe und holte aus dem Fahrzeuginnern diverse Papiere hervor, die in dem Fahrzeug – wie für den Angeklagten erkennbar - in großer Zahl im Inneren des Kfz herumlagen. Ein Bündel dieser Papiere steckte der Angeklagte mit einem bei sich geführten Feuerzeug in Brand und legte es sodann durch das zerborstene Heckfenster in den Kofferraum des Autos, wo die darin befindlichen Sachen (diverse Papiere und eine Reisesporttasche mit darin befindlicher Bekleidung) augenblicklich Feuer fingen. Anschließend entfernten sich der Angeklagte und seine unbekannten Mittäter vom Tatort Das Kfz. wurde von einem Polizeiwasserwerfer drei Minuten nach Legen des Feuers gelöscht und von einem Räumfahrzeug von der Fahrbahn geschoben. Ob zu diesem Zeitpunkt das Kfz selbst brannte, konnte nicht mehr aufgeklärt werden. Etwa dreißig bis vierzig Minuten später setzte(n) ein bzw. mehrere unbekannt gebliebene(r) Täter das Kfz abermals in Brand. Das leicht aus dem Heckbereich qualmende Kfz wurde einige Minuten darauf von einer Feuerwehreinheit abermals gelöscht. An dem Pkw, der zur Tatzeit einen Wiederbeschaffungswert von 5.000.- E inklusive Mehrwertsteuer besaß, entstand Totalschaden.
Der Angeklagte hat sich zu dem Tatgeschehen eingelassen, er habe mitbekommen, dass die Gegendemonstration von der Polizei am Boxhagener Platz aufgelöst worden sei, weswegen er um 14.00 Uhr zu der Brücke am Bahnhof Lichtenberg gegangen sei. Er habe Halstuch und Mütze lediglich deswegen getragen. weil bekannt sei, dass die Nazis ihre Gegner fotografierten und er nicht so einfach auf deren Listen landen wolle. Die von ihm mitgeführte auffällige Jacke habe er mit sich geführt. weil er nicht von Ausschreitungen ausgegangen sei
Am Bahnhof Lichtenberg habe er dann eine Freundin. Frau ..... getroffen, die ihm einige Tage zuvor berichtete, was mit ihren Angehörigen auf Grund ihres jüdischen Glaubens passiert sei. Während er sich mit Frau ...... unterhalten habe. sei er von betrunkenen Nazis angegriffen worden. Dies habe bei ihm Wut ausgelöst. Um sich bei einem Angriff besser verteidigen zu können, habe sich der Angeklagte Handschuhe geben lassen
Die Polizei habe ihn und die anderen Gegendemonstranten in Richtung Alexanderplatz getrieben Die Menge sei, soweit er das habe erkennen können, friedlich gewesen. Er selbst sei bis zur Ecke Waldeyerstrasse zurück gegangen, weil er Situationen, bei denen es zu Gewalt gegen Personen kommen könnte. habe ausweichen wollen. Dass es zu Steinw auf Polizisten gekommen sei, habe er nicht bemerken können.
Um das weitere Vordringen der Nazis zu verhindern, hätten einige Leute Mülltonnen auf die Frankfurter Alle geschoben. Einige Tonnen hätten schon richtig gebrannt. aus anderen sei nur etwas Rauch aufgestiegen. Um die Strasse zu blockieren, habe er dann die Tonnen, wie in der Anklageschrift beschrieben, bewegt, die aber auch ohne sein Zutun von den Flammen erfasst worden wären Dies habe sich nicht gegen die Polizei. sondern gegen die Nazis gerichtet.
Das Auto habe er gemeinsam mit Anderen umgekippt und auf die Strasse geschoben. Er habe dann versucht. die Sachen, die im Auto gelegen hätten, anzuzünden, damit sich Rauch entwickelt, Indem er im Auto herumliegende Papiere in den Kofferraum gelegt und entzündet habe. Der Wasserwerfer sei bereits In Sichtweite gewesen, so dass er davon ausgegangen sei, das Auto werde bis zur schnellen Löschung nicht anfangen zu brennen.


IV.

Soweit der Angeklagte sich eingelassen hat, er habe die o.g. Mülltonnen zu den bereits brennenden Mülltonnen geschoben und im Anschluss daran zunächst den Pkw mit anderen Mittätern umgeworfen und dann im Pkw befindliche Gegenstände angezündet, ist dies glaubhaft. So ist auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoband Beistück VIII (Hubschrauberaufnahme. ab auf dem Band eingeblendeten Timecode 15:45) zu erkennen, dass eine im Gesicht mit einem schwarzen Tuch vermummte, mit einem schwarzen Kapuzenpullover mit der Rückenaufschrift „Kreuzberg 36” und einer dunklen langen Hosen mit seitlich aufgesetzten Taschen bekleidete männliche Person an einen auf der Fahrbahn der Frankfurter Allee (Fahrtnchtung Alexanderplatz) liegenden Haufen von mehreren schwach brennenden bzw. schwelenden Mulltonnen ruhigen Schritts herantritt und zwei Kunststoffmülltonnen über eine Entfernung von etwa zwei Metern an die bereits brennenden/schwelenden Mülltonnen heranschiebt Unmittelbar danach ist auf dem Band zu sehen. wie die selbe Person eine Kunststoffmülltonne über eine Strecke von ca. 15 – 20 Metern in Richtung S- Bahnhof Lichtenberg mit ruhigem Schritt zu einem dort ebenfalls auf der Fahrbahn der Frankfurter Allee (Fahrtrichtung Alexanderplatz) befindlichen zweiten aus Mülltonnen bestehenden Feuer schleppt und die Tonne auf den bereits brennenden Mülltonnenhaufen wirft.
Auf den Videobändern Beistück V (sog. „Anwohnervideo”) und Titel 935/04, Kopie vom 29.07 2004 (sog. „Sprayervideo”) ist die oben näher beschriebene Person deutlich dabei zu erkennen, wie sie zunächst mit weiteren Personen das Kfz umstürzt. auf die Fontscheibe einwirft- und tritt und mit Schriftstücken ein Feuer im Kofferraumbereich des Kfz entfacht. Dass die auf dem Videoband abgebildete Person der Angeklagte ist, ergibt sich nicht nur aus dessen Einlassung, sondern darüber hinaus auch aus der Bekundung des Zeugen POM Siegen, der zur Tatzeit als polizeilicher Beobachter in Zivilbekleidung vor Ort eingesetzt war Der Zeuge bekundete, er habe zwei bis drei Personen beobachtet, die die Mülltonne angezündet hätten, zu diesem Zeitpunkt aber auf den Angeklagten nicht geachtet. Der Zeuge bestätigte nach Vorhalt der anlässlich der Festnahme des Angeklagten gemachten Lichtbilder (Bl. 29-31/I), dass auf diesen Bildern der Angeklagte abgebildet sei. Er habe den Angeklagten beim Legen des Feuers am Kfz beobachtet und danach nicht mehr aus den Augen gelassen. Auf den Lichtbildern ist der Angeklagte in der vorab beschriebenen Weise abgebildet.
Deswegen ist das Gericht davon überzeugt, dass die oben näher beschriebene Person auf den in Augenschein genommenen Videobändern der Angeklagte ist.

Aus den auf dem Beistück VIII enthaltenen Videoaufnahmen wird daneben aber ersichtlich, dass die Einlassung des Angeklagten, die von ihm aufgeschichteten Mülltonnen wären auch ohne sein Zutun in Brand geraten, falsch ist. Den Videobildern ist deutlich zu entnehmen, dass ein Übergreifen der Flammen auf die vom Angeklagten herbeigeschleppten Mülltonnen ohne das Handeln des Angeklagten unmöglich gewesen wäre Das gilt insbesondere für die vom Angeklagten über eine Distanz von ca 15 bis 20 Meter geschleppte Mülltonne

Auch die Einlassung des Angeklagten, er habe von Ausschreitungen seitens der Gegendemonstranten nichts mitbekommen, ist falsch. Auf den Videoaufnahmen Beistück VIII ist auf den von der Polizei gefertigten Aufnahmen zu erkennen, dass es immer wieder zu Ausschreitungen seitens der Gegendemonstranten kam, und zwar auf der gesamten Breite der Frankfurter Allee. Immer wieder stemmten sich diverse Gegendemonstranten gegen die Polizeikette; zweimal Ist auf dem Videoband Wasserwerfereinsatz zu beobachten; Polizeibeamten mussten mehrfach Müllcontainer und Bauzäune von der Strasse räumen. Diese Aufnahmen lassen sich im übrigen mit den Wahrnehmungen des Zeugen Siegert in Einklang bringen, der o.g Beobachtungen bestätigte und darüber hinaus bekundete, dass es immer wieder zu Steinwürfen aus den Reihen der Gegendemonstranten gekommen sei.
Angesichts dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte, der bestätigte, sich unter den Gegendemonstranten befunden zu haben, die Ausschreitungen mitbekommen hat. Dies gilt insbesondere auch für das Ausgraben der o.g. Kleinpflastersteine, die in großer Zahl in einem hohen Bogen direkt auf die Strasse unmittelbar vor die brennenden Mülltonnen dem Angeklagten förmlich „vor die geworfen wurden.

Die Behauptung des Angeklagten. er sei davon ausgegangen, das Kfz werde b zur Löschung durch den Polizeiwasserwerfer nicht anfangen zu brennen, ist ebenso widerlegt. Das in Augenschein genommene Videoband mit dem Titel 935104. Kopie vom 29.07.2004 (sogenanntes .Sprayervideo”) beinhaltet die gesamte Aufzeichnung vom Inbrandsetzen des Kfz bis zu dessen Ablöschen durch einen Wasserwerfer. Das Band weist eine Tonspur auf. Den Ton- und Bildaufzeichnungen ist zu entnehmen, dass die Aufzeichnungen in Echtzeit widergegeben werden. Daraus ergibt sich weiter, dass zwischen Inbrandsetzen des Kfz und Löschen desselben exakt drei Minuten gelegen haben. Diese Zeitspanne wäre geeignet gewesen, erhebliche Brandzehrungen am Kfz hervorzurufen, zumal der Angeklagte in seiner Einlassung davon spricht, im Kofferraum des Kfz habe „ein Haufen Papiere” durcheinander gelegen und er das Papier in den Kofferraum zwischen die Sachen, bei denen auch Bekleidung gewesen sein könnte, gelegt habe.
Schon deswegen geht das Gericht davon aus. dass der Angeklagte das übergreifen des Feuers auf das Kfz selbst billigend in Kauf genommen hat. Dafür spricht auch, dass zu dem Zeitpunkt des Feuerlegens am Kfz die ca. 100 Meter entfernten Müllcontainer mitten auf der Fahrbahn liegend noch lichterloh brannten und folglich zuvor gelöscht werden mussten, bevor die Polizei zu dem Kfz vordringen und diesen löschen konnte. Der Angeklagte kann angesichts dessen nicht ernstlich behaupten, er habe auf das Eintreffen des Wasserwerfers gehofft, zumal sich dann die Frage stellt, zu welchem Zweck der Angeklagte das Feuer am Kfz entfachte.
Der Umstand, dass der Fahrgastraum des Kfz, wovon der Angeklagte ausgehen durfte, aus schwer entflammbaren Materialien gefertigt war, steht dem nicht entgegen. denn auch diese sind nicht vollständig unbrennbar, wie die vom ausgebrannten Kfz gefertigten Lichtbilder (BI 55 – 6111 der Akte) belegen; dort sind starke Brandzehrungen und Verschmelzungen am Kfz- Innenraum selbst zu erkennen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte das Papier, die Bekleidungsstücke und eine im Kofferraum befindliche Sporttasche zur Brandbeschleunigung eingesetzt und damit die Gefahr eines Übergreifens des Brandes auf das Kfz selbst erheblich erhöht hat.
Die Behauptung des Angeklagten, er habe lediglich eine Barrikade schaffen wollen, um die Nazis zum Stoppen zu bewegen. nicht aber die Absicht gehabt. das Kfz anzuzünden, ergibt keinen Sinn, weil das Ziel, eine Barrikade zu errichten, bereits mit dem Umkippen und auf die Fahrbahn Schieben des Kfz erreicht war.

Zu Gunsten des Angeklagten geht das Gericht gleichwohl davon aus, dass der P Zeitpunkt des Ablöschens durch den Polizeiwasserwerfer noch nicht selbständig sondern nur die im Pkw befindlichen Gegenstände
Auf den in Augenschein genommenen Videobändern ist nicht zu erkennen, ob ber its einzelne Fahrzeugteile des Kfz brannten. Zu sehen ist nur eine gelb-rote Flam im Kofferraumbereich und starke Rauchentwicklung. Keiner der vernommenen Zeuge konnte Einzelheiten zu dem genauen Zustand des Brandes zum Zeitpunkt des Löschens durch den Wasserwerfer mitteilen. Zwar hat die Zeugin KOK 'in Rademacher bekundet. sie sei am Abend des 01.05.2004 in den Abendstunden zur Frankfurter Alle/Waldeyerstr. gerufen worden und habe eine Besichtigung des Kfz nebst Fotodokumentation durchgeführt. Diese von der Zeugin gefertigten Lichtbilder belegen. dass es zu einer erheblichen Brandzehrung am »immer der Fahrgastkabine, im Kofferraumbereich und an den Rücksitzen, insbesondere an den Kopfstützen gekommen ist (siehe schon oben) und dass der Brandausbruch im hinteren linken Kofferraum (also exakt an der Stelle, an der der Angeklagte ausweislich der o.g. Videoaufnahmen den Brand legte) am ehesten wahrscheinlich ist, wie auch die Zeugin Rademacher in ihrer Bekundung einschätzte.
Daraus kann allerdings nicht der Rückschluss gezogen werden, das Verhalten des Angeklagten habe diese Brandzehrungen am Kfz verursacht, denn auf der Videoaufnahme Beistück V (sog. „Anwohnervideo”) ist zu erkennen, dass das Kfz ein zweites Mal Feuer fing, nachdem die Polizei das Kfz durch den Wasserwerfer bereits gelöscht hatte. Dieser zweite Brandausbruch ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen, weil auf Grund des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist. dass nicht etwa das Kfz durch die Polizei nur unzulänglich abgelöscht. sondern durch unbekannte Täter ein zweites Mal in Brand gesetzt wurde. Dafür spricht. dass die Zeugin Henze, eine unbeteiligte Passantin in ihrer in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Vernehmung vom 14.07.2004 bekundete, etwa 30 bis 45 Minuten nach dem ersten Brand des Kfz habe sie beobachtet, wie sich Jugendliche an dem Pkw zu Schaffen gemacht hätten. Unmittelbar danach habe das Kfz wieder Feuer gefangen.

Soweit der Angeklagte behauptet hat, sein Tun habe sich nicht gegen die Polizeibeamten gerichtet, sondern lediglich gegen die vorrückende Nazi- Demonstration, ist die Einlassung des Angeklagten widerlegt. Der Angeklagte hat die vorrückenden Polizeibeamten deutlich erkennen können, was sich schon aus der Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Feuerlegens am Kfz ergibt, wonach er auf das Eintreffen der Polizei in kurzer Zeit vertraut habe. Daneben ist auf den o.g. Videoaufnahmen die vorrückende Polizei und deren Behinderung durch die brennenden Mülltonnen und das Kfz zu erkennen. Dem Angeklagten war folglich bewusst, dass er nicht nur die NPD- Demonstration aufhalten, zwangsläufig auch die Polizeibeamten bei ihrer Räumung erheblich behindern w de

V.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Landfriedensbruch in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß §§ 113 Abs. 1. 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Nr. 4, 306 Abs. 1 Nr 4, 22. 23, 25 Abs. 2, 52 StGB, §§ 27 Abs. 2 Nr 2 VersG schuldig gemacht.

1. Der Angeklagte hat gegen eine Vollstreckungshandlung im Sinne von § 113 Abs. 1 StGB Widerstand geleistet.
Die Vollstreckungshandlung ist in der Räumung der Frankfurter Allee als Vollstreckung. eines Platzverweises nach § 29 ASOG Berlin zu sehen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme bestehen nicht Wie sich aus dem Video Beistück VIII ergibt. störten die Gegendemonstranten den angemeldeten Aufzug der NPD- Demonstranten, in dem sie Sitzblockaden durchführten. Daraufhin wurden die Gegendemonstranten durch die Polizei dreimal aufgefordert, dies zu unterlassen sowie die Strasse zu räumen. was die Gegendemonstranten jedoch nicht taten. Im Anschluss wurde durch die Polizei die Räumung angeordnet und durch Abdrängen der Demonstranten und Wasserwerfereinsatz vollstreckt.
Der Angeklagte hat gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Polizei mit Gewalt Widerstand geleistet. Er hat sich zwar nicht unmittelbar einer einzelnen Vollstreckungshandlung von Polizeibeamten entgegengestellt. Das Ist aber auch nicht erforderlich. Ausreichend ist es. wenn sich die Handlung mittelbar gegen eine Vollstreckungsperson richtet (Schönke/Schröder-Eser § 113 Rn. 42). Erforderlich ist weiter, dass in dem Handeln eine Kraftäußerung liegt, mit der eine Erschwerung bzw. Verhinderung der Diensthandlung bezweckt wird (BG!-!St 18, 133). Dies ist hier ebenfalls gegeben, denn das Feuerlegen an Mülltonnen und Kfz war erkennbar darauf gerichtet. die vorrückenden Polizeibeamten aufzuhalten. Dabei ist ohne Einfluss auf die Tatbestandsmäßigkeit, dass der Angeklagte mit seiner Widerstandshandlung einen weiteren Zweck verfolgt hat (nämlich die NPD- Demonstration aufzuhalten).

2. Der Angeklagte hat den Straftatbestand des Landfriedensbruchs gemäß § 125 1 StGB verwirklicht.
Insbesondere hat der Angeklagte das Anzünden der Mülltonnen und der Gegens&Sidd im Kfz als Gewalttätigkeiten gegen Sachen aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen.

Die Gegendemonstranten stellen eine Menschenmenge dar, denn es handelt sich dabei um eine räumlich vereinigte, der Zahl nach nicht sofort überschaubare Personenvielheit (vgl. dazu BGHSI 33, 308). Dass, wie auf den Videoaufnahmen zu sehen ist, die Gegendemonstranten über eine größere Fläche auf der Frankfurter Allee verteilt waren, steht dem nicht entgegen, denn an der räumlichen Abgrenzbarkeit zu etwaigen anderen Gruppen ändert dies nichts. Auf den Videoaufnahmen sind nämlich drei größere Gruppen klar voneinander getrennt zu erkennen Die NPD- Demonstranten, die Polizei und die Gegendemonstranten. Zudem muss die räumliche Verbundenheit ohnehin nicht lückenlos gegeben sein (BGH aa0). Schon deswegen ist es für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung, dass im Bereich der Frankfurter Allee/Waldeyerstr auch diverse Zivilbeamte zur Beobachtung eingesetzt waren oder aber in unmittelbarer Nähe zu den Mülltonnen oder dem Kfz die Personenmehrzahl gestellt haben. Maßgeblich ist nicht die Situation im unmittelbare Tatortbereich exakt zu einer ganz genauen Uhrzeit. Es kommt vielmehr auf die Würdigung der gesamten Umstände des Falles an.

Der Angeklagte handelte aus dieser Menschenmenge mit vereinten Kräften. Zwar reicht dafür nicht aus, dass der Täter die Menschenmenge lediglich als Kulisse benutzt oder gezielt die Anonymität einer ansonsten friedlichen Menge ausnutzt' (BGH aaO, Tröndfe/Fischer § 125 Rn 8, Schänke/Schröder- Lenckner § 125 Rn. 10. jeweils rnwN). Eine derartige Fallkonstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Die Grundstimmung unter den Gegendemonstranten war im Tatzeitraum aggressiv und auf Gewalttätigkeiten gegen Sachen und Personen gerichtet. Das belegen die bereits erwähnten Videoaufzeichnungen, auf denen Handgreiflichkeiten gegenüber Polizeibeamten, auf die Strasse gestürzte Bauzäune und Müllcontainer sowie das Werfen von Pflastersteinen auf die Strasse zu erkennen sind, und zwar bevor der Angeklagte mit seinem Feuerlegen an Mülltonnen und Kfz begann. Daneben berichtete der Zeuge Siegert glaubhaft, während des Vorrückens der Polizei habe es aus den Reihen der Gegendemonstranten immer wieder Würfe mit Steinen und anderen Wurfgegenständen gegeben. Fortwährend hätten sich die Gegendemonstranten neu formiert, um die vorrückende Polizei aufzuhalten. Folglich war die Menschenmenge der Gegendemonstranten insgesamt unfriedlich. Dies war auch vom Vorsatz des Angeklagten umfasst, denn aus den unter IV. naher dargelegten Gründen wusste der Angeklagte sicher von den Gewalttätigkeiten; der Menge der Gegendemonstranten ausgingen.
3. Der Angeklagte hat lediglich den Straftatbestand einer versuchten Brandstiftung gemäß §§ 306 Abs. 1 Nr 4 StGB verwirklicht. Eine Bestrafung wegen vollendeter Brandstiftung scheidet demgegenüber aus.

a) Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um ein Inbrandsetzen des Kfz anzunehmen, denn dafür wäre erforderlich gewesen. dass der Brand Teile des Kfz erfasst hätte, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind (BGHSt 18, 365) und dass diese ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennen (ständige Rechtsprechung, vgl. statt aller die Fundstellen in Tröndle/Fischer § 306 Rn. 14) Den Videoaufzeichnungen, dem verlesenen KFZ-Sachverständigengutachten sowie den Bekundungen des den Schaden am Kfz ermittelnden Zeugen KK Fabian ist zu entnehmen, dass im Fahrzeuginneren beträchtliche Verschmutzungen und Verrußungen zu verzeichnen sind und dass an dem Kfz wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist. Daneben wurden diverse persönliche Gegenstände der Fahrzeugführerin zerstört Indes lässt sich daraus. dass das Kfz ein zweites Mal in Brand gesetzt wurde. nicht sicher feststellen, welcher Schaden an der Fahrerkabine des Kfz dem Angeklagten zuzurechnen Ist und welches weiteren (Neben-) Tätern. Deswegen kann insbesondere die Brandzehrung am Kfz nicht dem Angeklagten zugerechnet werden, denn diese könnte genauso gut durch den zweiten Brand entstanden sein. Dies trifft zwar nicht auf die Gegenstände im Kfz zu. denn insoweit hat der Angeklagte eingeräumt, sie angezündet zu haben. Diese sind jedoch nicht Teil des Kraftfahrzeugs und damit keine tauglichen Tatobjekte einer Brandstiftung.
b) Auch eine vollendete Brandstiftung in der Variante des durch eine Brandlegung ganz oder teilweise Zerstörens des Kfz scheidet aus. Soweit der Angeklagte das Kfz bereits durch das Umstürzen und die weiteren Handlungen vor der Brandlegung teilweise zerstört hat (wovon das Gericht auf Grund der Videoaufnahmen überzeugt ist), kann dies insoweit nicht zur Tatbestandsverwirklichung führen, weil es an einer auf Brandlegung beruhenden Zerstörung fehlt. Die durch das Ablöschen entstandenen etwaigen Wasserschäden ließen sich ebenso wenig dem Verhalten des Angeklagten zuordnen, denn diese könnten auch durch das zweite Ablöschen durch die Feuerwehr entstanden sein

Hinsichtlich der angezündeten Gegenstände im Kfz fehlt es auch insow Tauglichkeit der Tatobjekte.

Der Angeklagte hat jedoch den Straftatbestand einer versuchten Brandstiftung verwirklicht, denn mit dem Entzünden der Schriftstücke und der Bekleidungsgegenstände im Kfz hat der Angeklagte nach seiner Vorstellung erforderliche getan, um den Erfolg der Tatbestandsverwirklichung (des Inbrandsetzens des Kfz) herbeizuführen. Aus den unter IV. näher dargelegten Gründen handelte der Angeklagte diesbezüglich mit mindestens bedingtem Vorsatz
Ein Rücktritt vom Versuch scheidet schon deswegen aus, weil sich der Angeklagte nicht nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 S. 2 StGB freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung zu verhindern. Der Angeklagte entfernte sich nach der Brandlegung am Kfz untätig, wie den Videoaufzeichnungen auf dem Anwohnervideo zu entnehmen ist.


4. Der Angeklagte hat in nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 VersG strafbarer Weise gegen das in § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG geregelte Verbot verstoßen, indem er sich auf der Gegendemonstration das Gesicht in der oben zu II. beschriebenen Weise vermummte. Dass die Gegendemonstration nicht nach § VersG angemeldet war. ist darauf ohne Einfluss. Wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 14 VersG ergibt. wonach eine nicht genehmigte Versammlung aufgelöst werden kann, verliert eine Versammlung nicht ihre Eigenschaft als solche, weil sie unangemeldet ist.

5. Die vom Angeklagten verwirklichten Straftatbestände stehen in Tateinheit gemäß § 52 StGB zueinander. § 27 Abs. 2 Nr 1 VersG wird nicht durch §§ 125, 125a StGB verdrängt. Zwar hat der Bundesgerichtshof ohne näherere Differenzierung entschieden, dass § 27 Abs. 2 VersG durch § 125 StGB verdrängt werde (BGH NJW 1985, 501; NStZ 1984, 453; StV 1984, 330). Im Hinblick auf die erkennbar unterschiedlichen Schutzzwecke von §§ 17a Abs. 1, 27 Abs. 1 VersG einerseits und §§ 17a Abs. 1, 27 Abs. 1 VersG andererseits ist jedoch eine Differenzierung geboten. Will § 27 Abs. 1 VersG bereits die Vorbereitungshandlungen, die geeignet sind, in Gewalttätigkeiten nach §§ 125, 125a StGB zu münden, unter Strafe stellen. ist die Zielrichtung des § 27 Abs. 2 Nr 1 VersG, etwaige Störer, insbesondere Straftäter leichter identifizieren und ihrer habhaft zu werden. Die Vorschrift will folglich den Polizei- und Ermittlungsbehörden eine erleichterte Tataufklärung ermöglichen. Dieser Schutzzweck steht erkennbar neben dem der §§ 125, 125a StGB. so dass eine entsprechende Klarstellung über § 52 StGB zu erfolgen hat.

Soweit der vom Angeklagten mitgeführte Maulschlüssel, der MaulschlüsseV< Messer als Schutzbewaffnung im Sinne von § 27 Abs. 1 VersG anzusehen wä diese Vorschrift aus den genannten Gründen durch §§ 125, 125a StGB verdrän

VI.

Soweit sich der Angeklagte des Landfriedensbruchs schuldig gemacht hat, hat das Gericht den Strafrahmen des § 125a StGB angewandt. denn der Angeklagte hat bedeutenden Schaden an fremden Sachen angerichtet (§ 125a Nr. 4 StGB).
Ein bedeutender Schaden liegt nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls dann vor, wenn. worauf es allein ankommt (Tröndle/Fischer § 125a Rn. 8), die Summe der vom Täter angerichteten (Einzel-) Schäden 1.500.- E oder mehr beträgt. Das ist hier der Fall Neben den vom Angeklagten durch den Brand zerstörten Mülltonnen sind die dem Angeklagten zuzurechnenden Schäden am Kfz zu berücksichtigen. Das Gericht verkennt dabei nicht. dass die durch die Brandzehrung verursachten Schäden aus den bereits genannten Gründen keine Berücksichtigung finden können. Aus den Videoaufnahmen ist aber. wie bereits erörtert, ersichtlich, dass das Kfz schon durch das Umstürzen und Beschädigen durch Steine und Fußtritte teilweise zerstört und dadurch bereits der wirtschaftliche Totalschaden am Kfz verursacht worden war. Der Sachverständige hat ausweislich des verlesenen Gutachtens vom 24.05.2004 Reparaturkosten von 15.000.- E und einen Wiederbeschaffungswert von 5.000.- E veranschlagt. Daraus ergibt sich, dass der vom Angeklagten durch den von ihm begangenen Landfriedensbruch deutlich über der maßgeblichen Grenze von 1.500 - E liegt.
Auf Grund des beträchtlichen wirtschaftlichen Schadens und der mit hoher krimineller Energie begangenen Tatausführung besteht für das Gericht keine Veranlassung, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels von der Anwendung des Strafzumessungsregel des § 125a StGB abzusehen. Deswegen liegt auch kein minderschwerer Fall der Brandstiftung nach § 306 Abs. 2 StGB vor

Im Rahmen des von §§ 125a, 306 StGB vorgegebenen Strafrahmens sprach für den Angeklagten, dass er das äußere Tatgeschehen weitgehend eingeräumt und bereits 700 - E an die Fahrzeugführerin bzw. 300.- E an den Fahrzeughalter an Schadenswiedergutmachung geleistet hat. Daneben hat das Gericht die Strafe im Hinblick auf die im Versuchsstadium gebliebene Brandstiftung nach § 49 StGB gemildert. wenngleich die Milderung gering auszufallen hatte; das Kfz war bereits durch die vor der Brandlegung begangenen strafbaren Handlungen des Angeklagten erheblich beschädigt worden Auf Grund der insgesamt sehr aggressiven Stimmung hat der Angeklagte durch sein Tun fiter l Straftaten an dem Kfz geradezu heraufbeschworen, die in der Folgezeit ja auch egang wurden; das Kfz wurde nicht nur nochmals in Brand gesetzt, sondern von ner Gru pe Jugendlicher regelrecht geplündert, wie die Videoaufnahmen auf dem „Anwohnervi eo” belegen.
Weiter hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er wegen der von den NPD- Demonstranten skandierten Parolen erheblich in Wut geraten war Aber auch insoweit ist differenzierend zu berücksichtigen. dass der Angeklagte nicht etwa unüberlegt und hektisch reagierte. Er verhielt sich insbesondere bei der Brandlegung an den Mülltonnen und den im Kfz liegenden Gegenständen ruhig und wirkte geradezu abgeklärt. Das Gericht ist auf Grund dessen und des weiteren Umstandes, dass er sich sorgfältig vermummt hatte sowie einen Maulschlüssel, ein Klappmesser und ein Feuerzeug bei sich trug, zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte seinen Tatplan nicht spontan gefasst hatte, sondern die Taten überlegt und planvoll anging.

Für die Strafzumessung ohne Einfluss war es, dass sich die Straftaten des Angeklagten gegen die Teilnehmer der NPD- Demonstration richten sollten. Dies würde im Endeffekt für die Auslegung von § 46 StGB bedeuten, zwischen politisch legitimen und illegitimen Beweggründen differenzieren zu müssen. Hier eine objektivierbare. nicht von persönlichen politischen Überzeugungen geprägte Unterscheidung vorzunehmen, ist unmöglich. Dies gilt umso mehr, als die Partei, gegen die sich die Gegendemonstration richtete, nach wie vor nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten ist. Die Teilnehmer der NPD- Demonstration dürfen sich folglich, wie die Anhänger aller anderen politischen Parteien auch, auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Es unterliegt nicht dem Gutdünken des Angeklagten, anderen Grundrechtsträgern dieses Grundrecht zu- oder abzusprechen, mögen auch die politischen Parolen der NPD- Demonstranten bei den weitaus meisten Bürgern auf strikte Ablehnung stoßen.

Gegen den Angeklagten sprach neben dem vom ihm zu verantwortenden beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden die von seiner Tat ausgegangenen Gefahr für Leib und Leben Anderer. Der Angeklagte musste in Betracht ziehen, dass insbesondere durch den Kfz-Brand andere Personen gefährdet waren und durfte nicht darauf vertrauen, es werde schon nicht allzu viel passieren. Genauso gut hätte nämlich das Fahrzeug bzw die Tankfüllung durch starke Hitzeentwicklung explodieren können.
Der Angeklagte hat durch seine Tat dazu beigetragen, dass die ohnehin schon aggressive Grundstimmung aufgeheizt und der Demonstrationsverlauf einen noch unfriedlicheren Verlauf als ohnehin schon genommen hat Auch dies musste sich strafschärfend auswirken.

Gegen den Angeklagten spra weiter seine vielen Vorstrafen, und zwar auch zu bereits vollstreckten Freiheitsstrafen. Besonders schwer wiegt. dass der Angeklagte wärend er Begehung der hiesigen Tat unter dem Lauf einer Bewährung wegen einer einschiägigen Tat stand. Ausweislich der zu diesem Verfahren (des Amtsgerichts Tiergarten zu 278 – 24/00) verfassten schriftlichen Urteilsgründe wurde ihm schon dort vorgehalten. es sei durch nichts zu rechtfertigen. auf Grund einer verständlichen Erregung Steine oder andere Gegenstände in Richtung von Menschen zu werfen. Derartige „Unmutsäußerungen” könnten von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden. Er habe das falsche Mittel für eine etwaige Meinungsäußerung gewählt. Durch seine neuerliche Tat hat der Angeklagte eindrucksvoll dokumentiert, dass er gegen die bisherigen gerichtlichen Ermahnungen offensichtlich resistent ist Seine Einlassung zur Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs (2 Anlage zum Protokoll vom 16.12.2004) bestätigt dies. Der Angeklagte lässt dort nicht nur Unrechtseinsicht vermissen, sondern versucht nach wie vor, sein von ihm begangenes Unrecht zu relativieren, wie sich aus der Formulierung „ < Bitte Spitzklammer Bi. 262111 einfügen > " ergibt. Angesichts dessen ist die Ankündigung des Angeklagten, er wolle sich in Zukunft Naziaufmärschen fernhalten nach Überzeugung des Gerichts ein bloßes Lippenbekenntnis. Auf Grund der aufgeführten Erwägungen hat das Gericht gegen den Angeklagten eine tat-und schuldangemessene Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.


VII.

Die aus dem Tenor ersichtlichen Gegenstände hat das Gericht als Tatwerkzeuge nach §§ 30 VersG, 74 StGB eingezogen.

VIII,

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO. Brandt