URTEIL Im Namen des Volkes! hat das Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - in der Hauptverhandlung vom 03. und 16. Dezember 2004, an der teilgenommen haben: Richter
am Amtsgericht Brandt als Vorsitzender Technische Zeichnerin Steuernagel
Der Angeklagte wird wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter Brandstift Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Verstoß gegen das Versammlungsgese einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt, Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens §§
113 Abs. 1, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Nr. 4, 306 Abs 1 Nr 4. 22, 23, 25 Abs.
2, 49, 52. 74 StGB Der Angeklagte ist vorbestraft. Der Bundeszentralregisterauszug vom 24,05.2004 weist den Angeklagten nachfolgende Eintragungen auf: < Bitte Spitzklammer in BZR v. 24.05.04 einfügen > Am 16.11.2000 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Tiergarten verurteilt, weil er sich anlässlich einer Demonstration gegen einen NPD- Aufzug an Ausschreitungen beteiligte, indem er mit mindestens einem Stein in Richtung des NPD- Aufzugs warf. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 01 Mai 2004 vorläufig festgenommen und befand sich sodann vom 02. Mai 2004 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten - 381 Gs 362/04 - bis zum 28. Oktober 2004 in der JVA Moabit in Untersuchungshaft Seit dem 28 Oktober 2004 wird er vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
Am 01. Mai 2004 fand in den Nachmittagsstunden auf der Frankfurter Allee in Berlin-Mitte ein von starkem Polizeiaufgebot begleiteter NPD- Aufzug statt Um ihren Protest dagegen auszudrücken, hatte sich eine unüberschaubare Menge von vermutlich mehreren hundert Gegendemonstranten auf der Frankfurter Altee/Schulze-Boysen-Strasse versammelt. Da die Gegendemonstranten den Weiterzug des NPD- Aufzugs durch eine Sitzblockade verhinderten, wurden sie durch die Polizei wiederholt aufgefordert, die Strasse zu verlassen, dem sie jedoch nicht nachkamen. Die Polizei sprach deswegen Platzverweise aus und begann, nachdem man auch den Platzverweisen nicht nachgekommen war, die Frankfurter Allee in Richtung Alexanderplatz zu räumen. Immer wieder gab es dabei aus der vor der Polizei zurückweichenden Menge heraus zahllose Steinwürfe. Mehrfach stemmte sich eine große. zahlenmäßig nicht mehr ermittelbare Gruppe den vorrückenden Polizeibeamten entgegen, die sich daraufhin den Gegendemonstranten ihrerseits entgegenstemmen mussten, uni sie zurückzudrängen. Dies geschah mindestens zweimal auch unter Zuhilfenahme von Wasserwerfern, weil die Gegendemonstranten anders nicht zum Zurückweichen zu bewegen waren. Der weder durch Alkohol noch durch andere Rauschmittel beeinflusste Angeklagte, der sich in der Menge der Gegendemonstranten befand, ohne dass er bis dahin aktiv geworden war, die Ausschreitungen aber bemerkt hatte, wich von der Polizei in Richtung Alexanderplatz zurück. Während dieser Zeit kam es wiederholt zu weiteren Stein- bzw. Flaschenwürfen gegen die eingesetzten Polizeibeamten. Daneben wurde von Unbekannten aus der Menge der Gegendemonstranten heraus versucht, Barrikaden zu bauen. So wurden diverse Mülltonnen- und Container so ie Bauzäune auf die Strasse geworfen. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt mit einer schwarzen Mütze und einem schwarzen Tuch, das er sich bis über die Nase gezogen hatte, so vermummt war, dass nur noch seine Augenpartie zu sehen war, begab sich gegen 16.40 Uhr zu einer Gruppe von mehreren (etwa drei bis vier) Störern, die schon gegen 16.35 Uhr damit begonnen hatten, auf Höhe der Frankfurter Allee 89/91 aus Kunststoff gefertigte Müllcontainer auf die Strasse zu zerren und anzuzünden. Gleichzeitig wurde am Fahrbahnrand (Fahrtrichtung Alexanderplatz) von mindestens drei unbekannten, schwarz bekleideten Personen eine Vielzahl von ausgegrabenen Kleinpflastersteinen auf die Fahrbahn neben die brennenden Müllcontainer geworfen. Der Angeklagte, der dies bemerkt hatte und zu diesem Zeitpunkt bereits mit Lederhandschuhen bekleidet war sowie ein Klappmesser, einen Maulschlüssel und ein Feuerzeug bei sich führte, beteiligte sich am Inbrandsetzen der Mülltonnen, in dem er zusammen mit einem unbekannten Mittäter zunächst eine gelbe Mülltonne über eine Entfernung von etwa 2.0 Metern auf eine dort liegende blaue, bereits brennende Tonne schob, die in der Folgezeit Feuer fing und abbrannte. Sodann zerrte der Angeklagte eine grüne Mülltonne aus etwa gleicher Entfernung zu dem beschriebenen Haufen von Tonne und Containern, die ebenfalls Feuer fing Danach zog er aus dem Bereich der rechten Fahrbahn eine weitere, kleine grüne Tonne heraus und verbrachte sie zu zwei weiter vorne in der Frankfurter Allee, etwa 15 bis 20 Meter entfernten, östlich vom beschriebenen Ort liegenden Mülltonnen, von denen eine bereits brannte. Insgesamt befanden sich zu diesem Zeitpunkt etwa zehn bis elf Mülltonnen auf der Fahrbahn der Frankfurter Allee und brannten bald lichterloh, so dass das Vorrücken der Polizei – wie vom Angeklagten bezweckt – erheblich behindert wurde. Gegen
16.50 Uhr begab sich der nach wie vor in der beschriebenen Weise vermummte
Angeklagte etwa 100 Meter weiter zu dem am rechten Fahrbahnrand in Richtung
Alexanderplatz auf Höhe der Ecke Waldeyer Strasse abgestellten Pkw
Mercedes Benz A 140. amtliches Kennzeichen PM – BF 902, des Geschädigten
Rühmling Mit sieben weiteren, unbekannt gebliebenen Mittätern
schaukelte der Angeklagte das Fahrzeug auf, bis es schließlich mit
der linken Fahrzeugseite auf die Strasse kippte, wodurch die linke Fahrzeugseite
stark verbeulte und zerkratzte. Der Angeklagte schob nun mit den unbekannten
Mittätern zusammen den Pkw quer auf die Farbahn. Dadurch zeigte das
Heck des Pkw in Richtung Fahrbahnmitte Der Angeklagte ging zu der Frontscheibe
des Fahrzeugs und warf zunächst kurz hintereinander drei Kleinpflastersteine
aus einer Entfernung von etwa zwei Metern auf de Frontscheibe. Danach
trat der Angeklagte dreimal kräftig mit seinen Füßen gegen
die Frontscheibe des Pkw, wodurch die Scheibe zerbrach und sich starke
Risse bildeten. Währenddessen beteiligten sich die unbekannte Mittäter
daran, in dem sie auf die Scheiben des Pkw eintraten und mit Steinen warfen.
Der Angeklagte ging um das Kfz herum, griff durch die linke vordere Seitenscheibe
und holte aus dem Fahrzeuginnern diverse Papiere hervor, die in dem Fahrzeug
– wie für den Angeklagten erkennbar - in großer Zahl
im Inneren des Kfz herumlagen. Ein Bündel dieser Papiere steckte
der Angeklagte mit einem bei sich geführten Feuerzeug in Brand und
legte es sodann durch das zerborstene Heckfenster in den Kofferraum des
Autos, wo die darin befindlichen Sachen (diverse Papiere und eine Reisesporttasche
mit darin befindlicher Bekleidung) augenblicklich Feuer fingen. Anschließend
entfernten sich der Angeklagte und seine unbekannten Mittäter vom
Tatort Das Kfz. wurde von einem Polizeiwasserwerfer drei Minuten nach
Legen des Feuers gelöscht und von einem Räumfahrzeug von der
Fahrbahn geschoben. Ob zu diesem Zeitpunkt das Kfz selbst brannte, konnte
nicht mehr aufgeklärt werden. Etwa dreißig bis vierzig Minuten
später setzte(n) ein bzw. mehrere unbekannt gebliebene(r) Täter
das Kfz abermals in Brand. Das leicht aus dem Heckbereich qualmende Kfz
wurde einige Minuten darauf von einer Feuerwehreinheit abermals gelöscht.
An dem Pkw, der zur Tatzeit einen Wiederbeschaffungswert von 5.000.- E
inklusive Mehrwertsteuer besaß, entstand Totalschaden.
Soweit
der Angeklagte sich eingelassen hat, er habe die o.g. Mülltonnen
zu den bereits brennenden Mülltonnen geschoben und im Anschluss daran
zunächst den Pkw mit anderen Mittätern umgeworfen und dann im
Pkw befindliche Gegenstände angezündet, ist dies glaubhaft.
So ist auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoband
Beistück VIII (Hubschrauberaufnahme. ab auf dem Band eingeblendeten
Timecode 15:45) zu erkennen, dass eine im Gesicht mit einem schwarzen
Tuch vermummte, mit einem schwarzen Kapuzenpullover mit der Rückenaufschrift
„Kreuzberg 36” und einer dunklen langen Hosen mit seitlich
aufgesetzten Taschen bekleidete männliche Person an einen auf der
Fahrbahn der Frankfurter Allee (Fahrtnchtung Alexanderplatz) liegenden
Haufen von mehreren schwach brennenden bzw. schwelenden Mulltonnen ruhigen
Schritts herantritt und zwei Kunststoffmülltonnen über eine
Entfernung von etwa zwei Metern an die bereits brennenden/schwelenden
Mülltonnen heranschiebt Unmittelbar danach ist auf dem Band zu sehen.
wie die selbe Person eine Kunststoffmülltonne über eine Strecke
von ca. 15 – 20 Metern in Richtung S- Bahnhof Lichtenberg mit ruhigem
Schritt zu einem dort ebenfalls auf der Fahrbahn der Frankfurter Allee
(Fahrtrichtung Alexanderplatz) befindlichen zweiten aus Mülltonnen
bestehenden Feuer schleppt und die Tonne auf den bereits brennenden Mülltonnenhaufen
wirft. Aus den auf dem Beistück VIII enthaltenen Videoaufnahmen wird daneben aber ersichtlich, dass die Einlassung des Angeklagten, die von ihm aufgeschichteten Mülltonnen wären auch ohne sein Zutun in Brand geraten, falsch ist. Den Videobildern ist deutlich zu entnehmen, dass ein Übergreifen der Flammen auf die vom Angeklagten herbeigeschleppten Mülltonnen ohne das Handeln des Angeklagten unmöglich gewesen wäre Das gilt insbesondere für die vom Angeklagten über eine Distanz von ca 15 bis 20 Meter geschleppte Mülltonne Auch
die Einlassung des Angeklagten, er habe von Ausschreitungen seitens der
Gegendemonstranten nichts mitbekommen, ist falsch. Auf den Videoaufnahmen
Beistück VIII ist auf den von der Polizei gefertigten Aufnahmen zu
erkennen, dass es immer wieder zu Ausschreitungen seitens der Gegendemonstranten
kam, und zwar auf der gesamten Breite der Frankfurter Allee. Immer wieder
stemmten sich diverse Gegendemonstranten gegen die Polizeikette; zweimal
Ist auf dem Videoband Wasserwerfereinsatz zu beobachten; Polizeibeamten
mussten mehrfach Müllcontainer und Bauzäune von der Strasse
räumen. Diese Aufnahmen lassen sich im übrigen mit den Wahrnehmungen
des Zeugen Siegert in Einklang bringen, der o.g Beobachtungen bestätigte
und darüber hinaus bekundete, dass es immer wieder zu Steinwürfen
aus den Reihen der Gegendemonstranten gekommen sei. Die
Behauptung des Angeklagten. er sei davon ausgegangen, das Kfz werde b
zur Löschung durch den Polizeiwasserwerfer nicht anfangen zu brennen,
ist ebenso widerlegt. Das in Augenschein genommene Videoband mit dem Titel
935104. Kopie vom 29.07.2004 (sogenanntes .Sprayervideo”) beinhaltet
die gesamte Aufzeichnung vom Inbrandsetzen des Kfz bis zu dessen Ablöschen
durch einen Wasserwerfer. Das Band weist eine Tonspur auf. Den Ton- und
Bildaufzeichnungen ist zu entnehmen, dass die Aufzeichnungen in Echtzeit
widergegeben werden. Daraus ergibt sich weiter, dass zwischen Inbrandsetzen
des Kfz und Löschen desselben exakt drei Minuten gelegen haben. Diese
Zeitspanne wäre geeignet gewesen, erhebliche Brandzehrungen am Kfz
hervorzurufen, zumal der Angeklagte in seiner Einlassung davon spricht,
im Kofferraum des Kfz habe „ein Haufen Papiere” durcheinander
gelegen und er das Papier in den Kofferraum zwischen die Sachen, bei denen
auch Bekleidung gewesen sein könnte, gelegt habe. Zu
Gunsten des Angeklagten geht das Gericht gleichwohl davon aus, dass der
P Zeitpunkt des Ablöschens durch den Polizeiwasserwerfer noch nicht
selbständig sondern nur die im Pkw befindlichen Gegenstände Soweit der Angeklagte behauptet hat, sein Tun habe sich nicht gegen die Polizeibeamten gerichtet, sondern lediglich gegen die vorrückende Nazi- Demonstration, ist die Einlassung des Angeklagten widerlegt. Der Angeklagte hat die vorrückenden Polizeibeamten deutlich erkennen können, was sich schon aus der Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Feuerlegens am Kfz ergibt, wonach er auf das Eintreffen der Polizei in kurzer Zeit vertraut habe. Daneben ist auf den o.g. Videoaufnahmen die vorrückende Polizei und deren Behinderung durch die brennenden Mülltonnen und das Kfz zu erkennen. Dem Angeklagten war folglich bewusst, dass er nicht nur die NPD- Demonstration aufhalten, zwangsläufig auch die Polizeibeamten bei ihrer Räumung erheblich behindern w de V. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Landfriedensbruch in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß §§ 113 Abs. 1. 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Nr. 4, 306 Abs. 1 Nr 4, 22. 23, 25 Abs. 2, 52 StGB, §§ 27 Abs. 2 Nr 2 VersG schuldig gemacht. 1.
Der Angeklagte hat gegen eine Vollstreckungshandlung im Sinne von §
113 Abs. 1 StGB Widerstand geleistet. 2.
Der Angeklagte hat den Straftatbestand des Landfriedensbruchs gemäß
§ 125 1 StGB verwirklicht. Die Gegendemonstranten stellen eine Menschenmenge dar, denn es handelt sich dabei um eine räumlich vereinigte, der Zahl nach nicht sofort überschaubare Personenvielheit (vgl. dazu BGHSI 33, 308). Dass, wie auf den Videoaufnahmen zu sehen ist, die Gegendemonstranten über eine größere Fläche auf der Frankfurter Allee verteilt waren, steht dem nicht entgegen, denn an der räumlichen Abgrenzbarkeit zu etwaigen anderen Gruppen ändert dies nichts. Auf den Videoaufnahmen sind nämlich drei größere Gruppen klar voneinander getrennt zu erkennen Die NPD- Demonstranten, die Polizei und die Gegendemonstranten. Zudem muss die räumliche Verbundenheit ohnehin nicht lückenlos gegeben sein (BGH aa0). Schon deswegen ist es für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung, dass im Bereich der Frankfurter Allee/Waldeyerstr auch diverse Zivilbeamte zur Beobachtung eingesetzt waren oder aber in unmittelbarer Nähe zu den Mülltonnen oder dem Kfz die Personenmehrzahl gestellt haben. Maßgeblich ist nicht die Situation im unmittelbare Tatortbereich exakt zu einer ganz genauen Uhrzeit. Es kommt vielmehr auf die Würdigung der gesamten Umstände des Falles an. Der
Angeklagte handelte aus dieser Menschenmenge mit vereinten Kräften.
Zwar reicht dafür nicht aus, dass der Täter die Menschenmenge
lediglich als Kulisse benutzt oder gezielt die Anonymität einer ansonsten
friedlichen Menge ausnutzt' (BGH aaO, Tröndfe/Fischer § 125
Rn 8, Schänke/Schröder- Lenckner § 125 Rn. 10. jeweils
rnwN). Eine derartige Fallkonstellation ist hier jedoch nicht gegeben.
Die Grundstimmung unter den Gegendemonstranten war im Tatzeitraum aggressiv
und auf Gewalttätigkeiten gegen Sachen und Personen gerichtet. Das
belegen die bereits erwähnten Videoaufzeichnungen, auf denen Handgreiflichkeiten
gegenüber Polizeibeamten, auf die Strasse gestürzte Bauzäune
und Müllcontainer sowie das Werfen von Pflastersteinen auf die Strasse
zu erkennen sind, und zwar bevor der Angeklagte mit seinem Feuerlegen
an Mülltonnen und Kfz begann. Daneben berichtete der Zeuge Siegert
glaubhaft, während des Vorrückens der Polizei habe es aus den
Reihen der Gegendemonstranten immer wieder Würfe mit Steinen und
anderen Wurfgegenständen gegeben. Fortwährend hätten sich
die Gegendemonstranten neu formiert, um die vorrückende Polizei aufzuhalten.
Folglich war die Menschenmenge der Gegendemonstranten insgesamt unfriedlich.
Dies war auch vom Vorsatz des Angeklagten umfasst, denn aus den unter
IV. naher dargelegten Gründen wusste der Angeklagte sicher von den
Gewalttätigkeiten; der Menge der Gegendemonstranten ausgingen. a)
Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um ein Inbrandsetzen
des Kfz anzunehmen, denn dafür wäre erforderlich gewesen. dass
der Brand Teile des Kfz erfasst hätte, die für dessen bestimmungsgemäßen
Gebrauch wesentlich sind (BGHSt 18, 365) und dass diese ohne Fortwirken
des Zündstoffs weiterbrennen (ständige Rechtsprechung, vgl.
statt aller die Fundstellen in Tröndle/Fischer § 306 Rn. 14)
Den Videoaufzeichnungen, dem verlesenen KFZ-Sachverständigengutachten
sowie den Bekundungen des den Schaden am Kfz ermittelnden Zeugen KK Fabian
ist zu entnehmen, dass im Fahrzeuginneren beträchtliche Verschmutzungen
und Verrußungen zu verzeichnen sind und dass an dem Kfz wirtschaftlicher
Totalschaden entstanden ist. Daneben wurden diverse persönliche Gegenstände
der Fahrzeugführerin zerstört Indes lässt sich daraus.
dass das Kfz ein zweites Mal in Brand gesetzt wurde. nicht sicher feststellen,
welcher Schaden an der Fahrerkabine des Kfz dem Angeklagten zuzurechnen
Ist und welches weiteren (Neben-) Tätern. Deswegen kann insbesondere
die Brandzehrung am Kfz nicht dem Angeklagten zugerechnet werden, denn
diese könnte genauso gut durch den zweiten Brand entstanden sein.
Dies trifft zwar nicht auf die Gegenstände im Kfz zu. denn insoweit
hat der Angeklagte eingeräumt, sie angezündet zu haben. Diese
sind jedoch nicht Teil des Kraftfahrzeugs und damit keine tauglichen Tatobjekte
einer Brandstiftung. Der
Angeklagte hat jedoch den Straftatbestand einer versuchten Brandstiftung
verwirklicht, denn mit dem Entzünden der Schriftstücke und der
Bekleidungsgegenstände im Kfz hat der Angeklagte nach seiner Vorstellung
erforderliche getan, um den Erfolg der Tatbestandsverwirklichung (des
Inbrandsetzens des Kfz) herbeizuführen. Aus den unter IV. näher
dargelegten Gründen handelte der Angeklagte diesbezüglich mit
mindestens bedingtem Vorsatz
Soweit
der vom Angeklagten mitgeführte Maulschlüssel, der MaulschlüsseV<
Messer als Schutzbewaffnung im Sinne von § 27 Abs. 1 VersG anzusehen
wä diese Vorschrift aus den genannten Gründen durch §§
125, 125a StGB verdrän Soweit
sich der Angeklagte des Landfriedensbruchs schuldig gemacht hat, hat das
Gericht den Strafrahmen des § 125a StGB angewandt. denn der Angeklagte
hat bedeutenden Schaden an fremden Sachen angerichtet (§ 125a Nr.
4 StGB). Im
Rahmen des von §§ 125a, 306 StGB vorgegebenen Strafrahmens sprach
für den Angeklagten, dass er das äußere Tatgeschehen weitgehend
eingeräumt und bereits 700 - E an die Fahrzeugführerin bzw.
300.- E an den Fahrzeughalter an Schadenswiedergutmachung geleistet hat.
Daneben hat das Gericht die Strafe im Hinblick auf die im Versuchsstadium
gebliebene Brandstiftung nach § 49 StGB gemildert. wenngleich die
Milderung gering auszufallen hatte; das Kfz war bereits durch die vor
der Brandlegung begangenen strafbaren Handlungen des Angeklagten erheblich
beschädigt worden Auf Grund der insgesamt sehr aggressiven Stimmung
hat der Angeklagte durch sein Tun fiter l Straftaten an dem Kfz geradezu
heraufbeschworen, die in der Folgezeit ja auch egang wurden; das Kfz wurde
nicht nur nochmals in Brand gesetzt, sondern von ner Gru pe Jugendlicher
regelrecht geplündert, wie die Videoaufnahmen auf dem „Anwohnervi
eo” belegen. Für die Strafzumessung ohne Einfluss war es, dass sich die Straftaten des Angeklagten gegen die Teilnehmer der NPD- Demonstration richten sollten. Dies würde im Endeffekt für die Auslegung von § 46 StGB bedeuten, zwischen politisch legitimen und illegitimen Beweggründen differenzieren zu müssen. Hier eine objektivierbare. nicht von persönlichen politischen Überzeugungen geprägte Unterscheidung vorzunehmen, ist unmöglich. Dies gilt umso mehr, als die Partei, gegen die sich die Gegendemonstration richtete, nach wie vor nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten ist. Die Teilnehmer der NPD- Demonstration dürfen sich folglich, wie die Anhänger aller anderen politischen Parteien auch, auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Es unterliegt nicht dem Gutdünken des Angeklagten, anderen Grundrechtsträgern dieses Grundrecht zu- oder abzusprechen, mögen auch die politischen Parolen der NPD- Demonstranten bei den weitaus meisten Bürgern auf strikte Ablehnung stoßen. Gegen
den Angeklagten sprach neben dem vom ihm zu verantwortenden beträchtlichen
wirtschaftlichen Schaden die von seiner Tat ausgegangenen Gefahr für
Leib und Leben Anderer. Der Angeklagte musste in Betracht ziehen, dass
insbesondere durch den Kfz-Brand andere Personen gefährdet waren
und durfte nicht darauf vertrauen, es werde schon nicht allzu viel passieren.
Genauso gut hätte nämlich das Fahrzeug bzw die Tankfüllung
durch starke Hitzeentwicklung explodieren können. Gegen den Angeklagten spra weiter seine vielen Vorstrafen, und zwar auch zu bereits vollstreckten Freiheitsstrafen. Besonders schwer wiegt. dass der Angeklagte wärend er Begehung der hiesigen Tat unter dem Lauf einer Bewährung wegen einer einschiägigen Tat stand. Ausweislich der zu diesem Verfahren (des Amtsgerichts Tiergarten zu 278 – 24/00) verfassten schriftlichen Urteilsgründe wurde ihm schon dort vorgehalten. es sei durch nichts zu rechtfertigen. auf Grund einer verständlichen Erregung Steine oder andere Gegenstände in Richtung von Menschen zu werfen. Derartige „Unmutsäußerungen” könnten von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden. Er habe das falsche Mittel für eine etwaige Meinungsäußerung gewählt. Durch seine neuerliche Tat hat der Angeklagte eindrucksvoll dokumentiert, dass er gegen die bisherigen gerichtlichen Ermahnungen offensichtlich resistent ist Seine Einlassung zur Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs (2 Anlage zum Protokoll vom 16.12.2004) bestätigt dies. Der Angeklagte lässt dort nicht nur Unrechtseinsicht vermissen, sondern versucht nach wie vor, sein von ihm begangenes Unrecht zu relativieren, wie sich aus der Formulierung „ < Bitte Spitzklammer Bi. 262111 einfügen > " ergibt. Angesichts dessen ist die Ankündigung des Angeklagten, er wolle sich in Zukunft Naziaufmärschen fernhalten nach Überzeugung des Gerichts ein bloßes Lippenbekenntnis. Auf Grund der aufgeführten Erwägungen hat das Gericht gegen den Angeklagten eine tat-und schuldangemessene Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.
Die
aus dem Tenor ersichtlichen Gegenstände hat das Gericht als Tatwerkzeuge
nach §§ 30 VersG, 74 StGB eingezogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO. Brandt |