Einweisungsabteilung
in der JVA Tegel
- EWA E 8 -

Ergebnisse der Behandlungsuntersuchung nach § 6 StVollzG
und Vollzugsplanung nach § 7 StVolIzG

Name: S., Christian

Grundlagen der Behandlungsuntersuchung
X Auswertung der Aktenlage
X Gespräch(e) mit dem Inhaftierten
X Vollstreckungspapiere
- Sachverständigen-Gutachten
- Einsatz eines Sprachmittlers

Einweisungsbeschluss
Konferenzteilnehmer: LEWA, EWA E 4, EWA E 8
Einweisungskonferenz: 26.11.2007
Eröffnungsdatum: 26.11.2007
Aushändigungsdatum: 11.12.07

Einweisungsziel: JVA Plötzensee Haus 3
Empfehlungen für weitere Unterbringung:
Voraussetzungen: 1 Urinkontrolle
Zeitliche Abstellung: Vollverbüßung
Wohngruppenfähigkeit:
Sozialtherapeutischer Handlungsbedarf :


STRAFSITUATION E8

a) Landfriedensbruch in Tateinheit mit gef. Körperverletzung
Tatzeit: 12.03.2000
Freiheitsstrafe: 10 Monate (Bewährungswiderruf)

b)Landfriedensbruch in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Verstoß gegen das Versammlungsgesetz
Tatzeit: 01.05.2004
Freiheitsstrafe: 3 Jahre

Gesamtstrafmaß: 46 Monate
Anschließende SV: nein
2/3-Termin: 19.06.2009
Strafende: 29.09.2010
Strafrest bei Einweisung: 34 Monate

Offene Verfahren
a) 81 Js 1540/07-Ermittlungen wegen des Verdachts der Brandstiftung. Tattag: 27.05.2007
b) 78Js 75/07-Ermittlungen wegen des Verdachts der verfassungswidrigen Verunglimpfung von Verfassungsorganen. Tattage: 27. und 28.02.2007, 03.05.07, 08.04.07 und 18.04.07. Nach Auskunft des Herrn S. ist in diesem Verfahren zwischenzeitlich ein Freispruch erfolgt.
c) 81 Js 520/05(230-33/05) Herr S. wurde in diesem Verfahren wegen eines besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs, gef. Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Gegen seine Ehefrau, die in diesem Verfahren Mittäterin gewesen sein soll, wurde eine Bewährungsstrafe ausgesprochen. Nach Auskunft des Herrn S. ist er in der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsverhandlung vom Tatvorwurf freigesprochen worden, seine Ehefrau soll zu einer Geldstrafe verurteilt worden sein. Herr S. teilt mit, dass das Urteil noch keine Rechtskraft besitzt, da die Staatsanwaltschaft in Revision gegangen ist.

Haftstatus

- Erstbestrafter
- Erstverbüßer
- Herausnahme aus Jugendvollzug
X Selbststeller - Nichtannahme wegen Nichteignung
X Bewährungsversager
- Widerruf § 35 BtmG
X Bestehende Sicherheitsproblematik
- Zugehörigkeit OK

Im Rahmen einer Verwaltungsinternen Anordnung vom 25.07.2007 des stellvertretenen Teilanstaltsleiter I ist festgestellt, dass Herr S. als Antifaschist und Gegner der NPD gilt und daher gem. Artikeln in der Presse und im Internet infolge der hiesigen Präsenz von rechtsradikalen Inhaftierten stark gefährdet sein soll. Aus diesem Grund ist die strikte Trennung von dem derzeit in der Teilanstalt III untergebrachten Inhaftierten Michael Leo Alexander Regener, Buch-Nr.445/05-0 (NPD, Sänger der Gruppe Landser) angeordnet. (S. GefPA, Aktendeckelinnenseite).

TATANALYSE E8

Deliktbeschreibung
Zu a)Herr S. ist für schuldig befunden worden, während eines Aufzuges am 12. März 2000 der "NPD" unter dem Motto "Wir sind ein Volk-Solidarität mit Wien " in Berlin Mitte aus einer Personengruppe der "Gegendemonstranten " heraus zumindest einmal einen Stein - wahrscheinlich einen Mosaik-Pflasterstein gezielt in Richtung des Aufzuges geworfen zu haben, wobei er damit rechnete und es billigte, hierdurch einen Teilnehmer oder einen der den Aufzug begleitenden Polizeibeamten erheblich zu verletzen. Der von Herrn S. geworfene Stein flog etwa 10 bis 15 Meter weit. Es konnte nichtfestgestellt werden, ob durch diesen Wurf eine Person getroffen wurde.
Zu b)Am 01.05.2004 fand in Berlin-Mitte ein von starkem Polizeiaufgebot begleiteter NPDAufzug statt. Dagegen hatte sich eine mehrere hundert Personen umfassende Gruppe von Gegendemonstranten versammelt, die zunächst den Weiterzug des NPD-Aufzuges durch eine Sitzblockade verhinderte. Nachdem die Gruppe der Gegendemonstranten weder den wiederholten Aufforderungen der Polizei, die Strasse zu verlassen, noch den anschließend ausgesprochenen Platzverweisen nachkam, begann die Polizei unter teilweiser Gegenwehr und mindestens zweimal auch unter Zuhilfenahme von Wasserwerfern die Frankfurter Allee in Richtung Alexanderplatz zu räumen. Herr S., der sich zu dieser Zeit in der Menge der Gegendemonstranten befand, die Ausschreitungen bemerkte, ohne bis dahin aktiv geworden zu sein, wich von der Polizei in Richtung Alexanderplatz zurück Während dieser Zeit kam es aus der Gruppe der Gegendemonstranten heraus neben wiederholten Stein - und Flaschenwürfen auf die Polizeibeamten auch zu der Errichtung von Barrikaden, in dem diverse Mülltonnen- und Container sowie Bauzäune auf die Strasse geworfen wurden. Gegen 16.40 Uhr begab sich Herr S. vermummt zu einer Gruppe von Störern, die kurz zuvor damit begonnen hatten, aus Kunststoff gefertigte Müllcontainer auf die Strasse zu zerren und anzuzünden. Herr S. der auch mit Lederhandschuhen bekleidet war sowie ein Klappmesser, einen Maulschlüssel und ein Feuerzeug bei sich trug, beteiligte sich am Inbrandsetzen der Mülltonnen. Insgesamt befanden sich zuletzt etwa zehn bis elf lichterloh brennende Mülltonnen auf der Fahrbahn, wodurch das Vorrücken der Polizei erheblich behindert wurde.
Im Anschluß daran begab sich Herr S. weiterhin vermummt zu einem am rechten Fahrbahnrand abgestellten PKW. Mit sieben weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern schaukelte Herr S. das Fahrzeug auf, bis es mit der linken Fahrzeugseite auf die Fahrbahn kippte und so quer auf die Fahrbahn geschoben wurde. Herr S. , der zunächst aus kurzer Nähe drei Kleinpflastersteine auf die Frontscheibe warf, zerbrach die Frontscheibe des PKW's, indem er dreimal kräftig mit seinen Füßen dagegentrat. Die unbekannten Mittäter beteiligten sich daran, indem sie auf die Scheiben des PKW's eintraten und mit Steinen warfen. Herr S. holte durch eine zerbrochene Seitenscheibe diverse im Fahrzeuginneren befindliche Papiere hervor, steckte diese mit einem bei sich geführten Feuerzeug in Brand und legte diese in den Kofferraum des Autos, wo die darin befindlichen Sachen augenblicklich Feuer fingen.
Zu den einzelnen detaillierteren Tathergangsbeschreibungen wird auf das Urteil des Amtsgericht Berlin vom 16.12.2004 Bezug genommen.

Tatmotivation / Tatdynamik
Die Tatmotivation liegt offensichtlich in der tiefen politischen Überzeugung des Herrn S., der sich als Antifaschist bezeichnet und jegliche Form der Gewaltverherlichung und Gewaltherrschaft ablehnt. Mit einem großen Maß an verinnerlichter Wut, Verachtung und Hass gegenüber (staatlich geduldeter) rechtsorientierter Gruppierungen ist es ihm nicht möglich, dem "politischen Gegner" mit staatlich legalen Mitteln entgegenzutreten.

Zusätzliche Strafzumessungskriterien des Gerichts: keine

Einschätzung der prognostisch relevanten Faktoren
Planungsgrad der Tatausführung: spontaner Tatentschluss - günstig
Tatmotivation: ungünstig
Körperliche Gewaltanwendung: gering - günstig
Täter-Opfer-Beziehung: Auswahl - Auswahl

Prognostische Einschätzung der Anlasstat im Hinblick auf zukünftiges Legalverhalten: günstig

Straftatauseinandersetzung

Angaben des Inhaftierten
Herr S. berichtet, dass sich seine politische Einstellung und Überzeugung schon sehr frühzeitig entwickelt hat. Bereits als Punk und Obdachloser ist er zahlreichen, auch körperlichen Auseinandersetzungen mit anderen Jugendlichen ausgesetzt gewesen, in deren Folge sich sein politisch motiviertes Denken und Handeln verfestigt und er sich daher später der Antifa - Gruppe angeschlossen habe. Herr S. berichtet von hohen Frustrationen darüber, dass der Staat nicht in Lage sei, NPD - Aufmärsche zu verhindern, sondern diese sogar noch ermöglicht. Ziel seiner Bewegung sei es u.a., durch Protestbewegungen die Bevölkerung in aller Welt aufzurütteln, sie über die verabscheuungswürdigen Ziele der NPD aufmerksam zu machen. Dabei seien die Protestbewegungen grundsätzlich von einer friedlicher Ausgangsbasis. Friedliche Proteste im Vorfeld hätten versagt, friedliche Sitzblockaden werden beiseite gedrückt. Die Situation habe sich aufgeschaukelt und letztendlich eine Eigendynamik entwickelt, um das Ziel, den NPD - Aufmarsch zu verhindern, durchzusetzen. Herr SS spricht hier von einem übersteigerten Notwehrgefühl, das einen Automatismus in Gang setzt, wobei ein Personenschaden grundsätzlich nicht beabsichtigt ist.

Einschätzung des Untersuchers
Herr S. handelt - wie bereits ausgeführt - aus politischer Überzeugung und erreicht mit friedlichen Aktionen weder ausreichend Gehör, noch sein Ziel. Er scheint in ein System sicher und anerkannt eingebunden zu sein - hiervon zeugt auch seine Internetplattform - und kann im Rahmen der gewaltbereiten Ausschreitungen auf die Unterstützung Gleichgesinnter zählen. Es erscheint dabei durchaus nachvollziehbar, dass die Situation eine gewisse Eigendynamik entwickelt, die aufgrund von Wut und Verachtung dem politischen Gegnern gegenüber, gepaart mit in dieser Situation empfundener Machtlosigkeit entsteht. Die Gegenwehr des Herrn S. wird unter Betrachtungsweise der benannten Eigendynamik allerdings durch die seit Jahren allgemein bekannten Auseinandersetzungen und Ausschreitungen am ersten Mai eines Jahres relativiert.

Prognostische Einschätzung der Straftatauseinandersetzung im Hinblick auf zukünftiges Legalverhalten: ungünstig

Bisherige Kriminalität

Auffälligkeiten insgesamt: 15 Eintragungen für Zeitraum von 1985 bis 2004,
Laut BZR-Ausdruck vom 26.06.2007
Einschlägige Vorverurteilungen: ja, s. Bewährungswiderruf

Biografische Hintergründe der gesamten Kriminalitätsentwicklung
Herr S. litt darunter, nicht ausreichend das Gefühl gehabt zu haben, von seinen Eltern angenommen und akzeptiert zu werden, so dass er sich früh von seinem Elternhaus distanzierte s. Bogen Biografie). Die ersten strafrechtlichen Auffälligkeiten bis 1987 sind vermutlich unter dem Blickwinkel des Gruppengeschehens zu betrachten. Mit Beginn seines Betäubungsmittelkonsums kann Beschaffungskriminalität angenommen werden. Seit dem Jahr 2000 tritt Herr S. grundsätzlich mit Straftaten in Erscheinung, die aus seiner politischen Überzeugung resultieren. Hier kann in Bezug auf seine Entwicklungsbedingungen die Parallele zu seiner tiefen Ablehnung von Zwang, Unterdrückung und Gewaltherrschaft gesehen werden.

Einschätzung der prognostisch relevanten Faktoren
Einstiegsalter: frühes Jugendalter (12 - 16 J.) - ungünstig
Vorstrafenbelastung: hoch - ungünstig
Rückfallgeschwindigkeit: hoch - ungünstig
Kriminalität Ausdruck von: keine Angabe - ungünstig

Prognostische Einschätzung der Kriminalitätsentwicklung im Hinblick auf künftiges Legalverhalten: ungünstig

Die Kriminalität ist als Ausdruck von politischer Überzeugung einzuschätzen.

BIOGRAFIE - KINDHEIT, SOZIALISATION E8
Im Rahmen der in der EWA begonnenen Behandlungsuntersuchung können biografische Entwicklungsbedingungen nicht abschließend erhoben werden.

Biografischer Verlauf
Herr S. ist ehelich geboren und im Haushalt seiner Eltern mit einem jüngeren Bruder in einer eher ländlichen Gegend aufgewachsen. Die Eltern verfügten aufgrund ihrer beruflichen Stellungen über ein gutes Ansehen, denn beide Eltern waren im Staatsdienst tätig, der Vater
bei der Stadtverwaltung, die Mutter als Lehrerin in der Schulverwaltung. Herr S. konnte sich mit den häuslich vorgegebenen Strukturen, die insbesondere von Gehorsam und Disziplin geprägt waren, nur schwer arrangieren. Die Eltern lebten angepaßt und sehr bedacht darauf, nach Aussen ein positives Bild der Familien- und Lebensführung zu vermitteln. Wie Herr S berichtet, war er ein sehr aufgewecktes und lebhaftes Kind und hat auch "viel Scheiße gebaut ".Seine Eltern reagierten weder mit verständnisvoller Hilfe noch mit emotionaler Zuwendung, sondern verstärkten den Druck auf Herrn S. zur Verhaltensänderung mit Sanktionen. Dies führte letztendlich dazu, dass sich ein gesundes Verhältnis nicht entwickeln konnte und Herr S. zunehmend rebellisch und abwehrend wurde. Dies zeigte sich auch in seinen schulischen Leistungen. Herr S. mußte dass Gymnasium mit der 8. Klasse verlassen, da er erhebliche Schwierigkeiten mit den Lehrern und deren Autoritätsverhalten hatte. Auch in anderen schulischen Bereichen konnte er sich nicht unterordnen, so dass er von vier weiteren Schulen abgewiesen wurde und seine Schulzeit schließlich ohne Abschluß mit der 10. Klasse beendete. Herr S. verlies sein Elternhaus mit 16 Jahren, brach den Kontakt ab und lebte zunächst überwiegend auf der Straße. Er schloss sich der Punk - Szene an, zu denen etwa 30 - 40 Jugendliche aus dem Umkreis gehörten, in deren Strukturen nicht nur der erhebliche und teilweise auch übermäßige Alkoholkonsum zur Tagesordnung gehörte, sondern auch die Begehungen von Straftaten. Herr S., der zwischenzeitlich auch Betäubungsmittel konsumiert, erhält durch die Jugendgerichtshilfe vermittelt 1987 seine erste eigene Wohnung, in der er mit seiner Freundin lebt. Er verbüßt den ersten Jugendarrest, wird zu Jugendstrafen verurteilt, die er ebenfalls verbüßt und lebt nach den Haftentlassungen auf der Straße. Nach seiner Haftentlassung 1997 verzieht Herr S. nach Berlin, weil er sich von seinem alten Umfeld trennen will. Er lebt für ca. 3 bis 4 Jahre mit einer Freundin zusammen, nach dieser Trennung bezieht Herr S. eigenen Wohnraum in der Skalitzer Straße. In der Abendschule holt Herr S. im Jahre 2000 seinen Realschulabschluß nach, ist teilweise arbeitslos, arbeitet aber auch überwiegend im Rahmen von AB - Maßnahmen als Museumsführer und Behindertenbetreuer. 2004 lernt Herr S. Frau R. kennen, das Paar heiratet im Januar 2006. Bei Herrn S. wird 2004 eine Hepatitis C Erkrankung festgestellt. Eine begonnene Therapiemaßnahme mit Interferon wird durch seinen Aufenthalt in der U - Haft erschwert, da er dort die notwendige Medikamente nicht bekommen haben will. Herr S. setzt die medizinisch notwendige Interferon - Therapie im Mai 2006 fort. Diese ist zwischenzeitlich abgeschlossen und war nach Auskunft von Herrn S. erfolgreich. Ausser regelmäßigen Blutuntersuchungen ist derzeit eine weitergehende medizinische Betreuung nach seiner Auskunft nicht erforderlich. Herr S. hat erst wieder im letzten Jahr Kontakt zu seiner Mutter aufgenommen, da sein Vater verstorben ist.

Erleben/ Verarbeitender Entwicklungsbedingungen
Es kann angenommen werden, dass die Atmosphäre im elterlichen Haushalt von Strenge und Disziplin geprägt, wenig emotional getragen und unterstützend und durch zahlreiche Auseinandersetzungen spannungsgeladen war. Die hohen Leistungserwartungen der Eltern dürften eine nicht unerhebliche Belastung für die Entwicklung des Selbstwertgefühls dargestellt haben. Dies gilt umso mehr dann, wenn Akzeptanz und Wertschätzung an die Erfüllung elterlicher Leistungsansprüche gebunden sind. In dieser Situation wendet sich Herr S. frühzeitig vom Elternhaus ab, bricht zudem den Kontakt ab und findet seine Freiheit, Unabhängigkeit und Akzeptanz in einer Gruppe Gleichgesinnter.

SOZIALE KOMPETENZEN E8

Leistungsbereich

SCHULISCHER WERDEGANG:
Herr S. wurde regelrecht eingeschult und wechselte nach der Grundschule auf das Gymnasium. Dieses mußte er mit der 8. Klasse verlassen. Von vier weiteren Schulen wurde Herr S. abgewiesen, die Schule verlies er nach der 10. Klasse ohne Abschluß. Herr S. hat zwischenzeitlich in einer Abendschule seinen Realschulabschluß erworben. Mit der Schule für Erwachsenenbildung e. V. bestand vor Inhaftierung ein Ausbildungsvertrag seit dem 01.06.2006. Herr S. befand sich im 3. Semester für den Erwerb des Abiturs. Die Ausbildungsmaßnahme war bis zum 31.05.09 vorgesehen.

BERUFLICHER WERDEGANG:
Herr S. hat keinen Beruf erlernt. Seit seines Aufenthaltes in Berlin hat er im Rahmen von AB - maßnahmen als Museumsführer und Behindertenbetreuer gearbeitet.
Partnerschaften: Herr S ist seit Januar 2006 verheiratet.
Freizeitverhalten: Nicht erörtert.
Soziale Kontakte: Bestehen zur Ehefrau und zu politischen Freunden.

Einschätzung der sozialen Kompetenzen im
Leistungsbereich - eher positiv - günstig
Partnerschaftsbereich - eher problematisch - ungünstig
Sozialer Kontaktbereich - eher problematisch - ungünstig
Freizeitgestaltung - Auswahl - Auswahl

Prognostische Einschätzung der Sozialen Kompetenzen im Hinblick auf zukünftiges Legalverhalten: ungünstig

Zu der prognostischen Einschätzung der sozialen Kompetenzen im Hinblick auf zukünftiges Legalverhalten im Partnerschafts - und sozialen Kontaktbereich s. Bogen "Sozialer Empfangsraum ".

SOZIALER EMPFANGSRAUM E8

Soziale Kontakte außerhalb der Anstalt
Herr S. unterhält Kontakt zu seiner Ehefrau und zu Freunden aus seinem politischem Umfeld. Nach der Verlegung des Herrn S. von der JVA Hakenfelde in die JVA Tegel sind mehrere Protest e - mails mit z.T. beleidigenden Äußerungen an Mitarbeiter der JVA Hakenfelde gerichtet worden, die darüber hinaus auch von der Ehefrau des Herrn S. fernmündlich erheblich unter Druck gesetzt wurden. Desweiteren wurden Artikel in der Presse und im Internet veröffentlicht die thematisieren, dass sich Herr S. in der JVA Tegel in Lebensgefahr befinde. Seitens der Ehefrau kam es in der Vergangenheit zu zwei hier weiterhin nennenswerten Auffälligkeiten. Während der U- Haftzeit des Herrn S. hat Frau R. am 10.01.2006 den Leiter der Arztgeschäftsstelle II in der JVA Moabit in einem fernmündlichen Gespräch gedroht(s. GefPA, 3.Nd. , Vermerk vom 10.06.2006). Darüber hinaus ist Frau R. mit Bescheid vom 18.09.2007 für die Dauer von drei Monaten der Besuch von Gefangenen der JVA Tegel untersagt worden. Grund hierfür war, dass sich Fr. R. bei ihrem Besuch am 03.09.2007 massiv den Anordnungen der Bediensteten widersetzte und die Polizei geholt werden mußte, die sie gefesselt und unter heftiger Gegenwehr der Anstalt entfernte. Als die Bedienstete, deren Anordnungen sich Fr. R. widersetzte zum Dienstschluß die Anstalt verließ, wurde diese von ihr bedroht und zunächst an der Abfahrt mit einem PKW gehindert. Frau R.o wird in dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten und hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit Schreiben vom 13.10.2007 hat Frau R. die vorzeitige Beendigung des Besuchsverbotes bei der Teilanstaltsleiterin I beantragt, die mit Bescheid vom 18.10.2007 die Prüfung zugesagt hat, sobald die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in diesem Verfahren vorliegt. Nach Auskunft von Herrn S. ist die Beziehung zu seiner Ehefrau, die ebenfalls politisch aktiv zu sein scheint - s. Bogen Strafsituation, offene Verfahren, Buchstabe c) - nach wie vor aktuell und stabil, so auch zu seinen Freunden aus und in seinem politischen Umfeld. Insofern ist wahrscheinlich, dass Herr S. nach Haftentlassung in sein politisch geprägtes Milieu zurückkehren wird, aus dem heraus begünstigt wird, dass er seine politische Haltung und Überzeugung auch weiterhin mit illegalen Mitteln durchzusetzen versucht.

Wohnung: Ist aktuell vorhanden. S. Personal - und Vollstreckungsblatt.
Arbeitsverhältnis: Nicht vorhanden.
Ausländerrechtliche Situation:
Zukunftsplanung des Inhaftierten: Herr S. will sein Abitur nachholen um damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Er beabsichtigt eine Ausbildung im Sozialen - oder Medienbereich.

Schuldensituation: Nicht erörtert.
Prognostische Einschätzung des Sozialen Empfangsraumes im Hinblick auf künftiges Legalverhalten: ungünstig

SUBSTANZPROBLEMATIK E8

Substanzkonsum
Herr S. berichtet bereits mit 14/15 Jahren Alkohol konsumiert und gekifft zu haben. 1987 begann er mit dem Konsum von Heroin und Kokain. Während seiner Inhaftierungszeiten habe sich sein Konsum gesteigert. Mit seiner Festnahme 1994 sei eine Wende eingetreten. Er habe sich gesagt, "wenn Du es jetzt nicht schaffst, dann garnicht". Er habe drei Jahre Haft in Dortmund verbüßt, während und nach dieser Zeit keinerlei Betäubungsmittel mehr konsumiert.

Bisherige therapeutische Interventionen
Herr S berichtet zweimal gem. § 35 BtMG aus der Haft entlassen worden zu sein. 1992 hat er die Therapieeinrichtung aufgesucht und nach zwei Stunden wieder verlassen, 1993 ist er bereits auf der Fahrt zur Therapieeinrichtung geflüchtet.

Aktuelle Situation
Herr S. gibt an, seit 1994 keine Betäubungsmittel zu konsumieren. Eine bei Strafantritt durchgeführte Drogenkontrolluntersuchung verlief im Ergebnis negativ (s. Befund vom 19.06.2007).
Nichtstoffgebundene Verhaltensproblematik: Nicht bekannt.


PERSÖNLICHKEITSEINSCHÄTZUNG/ GESPRÄCHSEINDRUCK E8

Gesprächseinstellung/ -verhalten des Inhaftierten
Herr S erscheint im Einweisungsgespräch zunächst abwartend und zöglich, ist aber im weiteren Gesprächsverlauf zunehmend angenehm gesprächsbereit.

Persönlichkeitsmerkmale

EMOTIONALE DIMENSIONEN:
Grundsätzlich angemessen, lediglich im Tatgeschehen zeigt sich eine Impulsschwäche in Bezug auf einen adäquaten Umgang mit Hass und Wut. Dies stellt sich bei einer ansonsten als stabil einzuschätzenden Persönlichkeit des Herrn S. in der prognostische Einschätzung zukünftigen Legalverhaltens als ungünstig dar.

INTERAKTIONSVERHALTEN: Angemessen

KOGNITIVE MUSTER: Angemessen

Weitere psychische und/oder psychopathologische Auffälligkeiten:
(Einschätzung durch den Psychologen)

Therapeutische Vorerfahrung Kriminogene Persönlichkeitsmerkmale:

Prognostische Einschätzung der Persönlichkeitsmerkmale im Hinblick auf künftiges Legalverhalten: ungünstig

INDIVIDUELLE DELINQUENZHYPOTHESE
BEHANDLUNGSBEDARF E8

Individuelle Delinquenzhypothese
Herr S. entwickelt bereits aufgrund seiner Sozialisationsbedingungen frühzeitig ein Gespür für Minderheiten, zu denen er sich selbst zählt. So erfährt Herr SS eigene Erfahrungen in der gesellschaftlichen Ab - und Ausgrenzung als Punkangehöriger, als Betäubungsmittelkonsument und schliesslich auch als Inhaftierter. Der Ursprung dafür kann darin vermutet werden, dass es Herrn S. nicht gelingt, den elterlichen Erwartungen gerecht zu werden und er die mit Druck, Strenge und Sanktionen ausgerichteten erzieherischen Maßnahmen komplett ablehnt. Er wird nicht angenommen und geachtet wie er ist, sondern muß in seinem Handeln und in seinem Auftreten den Erwartungen entsprechen. In den von ihm gewählten Gruppen hingegen empfindet er ein Zugehörigkeitsgefühl, Anerkennung und Respekt. Hieraus entwickelt sich einerseits seine politische Einstellung und Überzeugung, die so weit trägt, dass er aus Hass und Verachtung gegenüber faschischtisch geprägter Organisationen grundsätzlich selbst nicht hinreichend kontrolliert in der Lage ist, politische Überzeugungsarbeit auf demokratischem, parlamentarischem Weg zu leisten und zu Mitteln greift, die er in der Ideologie seiner politischen Gegner verabscheut, andererseits findet er durch sein entschlossene Handeln aber auch Ansehen und Anerkennung bei Gleichgesinnten.

Entlassungsprognose
Herr SS ist erheblich strafrechtlich vorbelastet und hat bereits mehrfach Haftstrafen verbüßt. Wenngleich die bis zum Jahr 1995 verhängten Jugend - und Freiheitsstrafen unter dem Blickwinkel einer anderen Lebenssituation zu betrachten sind so ist doch feststellbar, dass Herr SS seit dem Jahr 1999 - bis zum 11.06.1997 befand er sich in Haft - weiterhin und nunmehr strafrechtlich mit Erschleichen von Leistungen oder aber Landfriedensbruch pp. in Erscheinung trat und zudem noch offene Verfahren existieren. Insofern erfolgt derzeit, auch weil noch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Herr S. in Zukunft keine Straftaten des Landfriedensbruch mehr begehen wird, eine Abstellung auf Vollverbüßung.

Eignung für den Offenen Vollzug
Herr S hat sich am 14.06.2007 im offenen Vollzug der JVA Hakenfelde zum Strafantritt gestellt und wurde dort aufgrund von Missbrauchsbefürchtungen nicht angenommen. Diese Entscheidung ist derzeit bindend und wird mit der Auswertung der prognostisch relevanten Aspekte und unter Berücksichtigung der Delinquenzhypothese gesichert.

Behandlungsbedarf und Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen: Die Notwendigkeit eine- Straftatauseinandersetzung wird gesehen.

Sozialtherapeutischer Behandlungsbedarf: nein

Einweisungsentscheidung
Herr S. wird mit Konferenzbeschluß vom 26.11.2007 in den geschlossenen Vollzug der JVA Plötzensee - Haus 3 - eingewiesen. Mit einer Gemeinschaftsunterbringung ist Herr S. nicht einverstanden.
Da die Gefangenenpersonalakte längerfristig aufgrund der zahlreichen. Verfahren (StVK,
Petition, pp )nicht zur Verfügung stand, konnte Herr S. erst jetzt am Einweisungsverfahren teilnehmen.

Sachbearbeiter
Datum: 10.12.07
V
1. LEWA zur Genehmigung
2. EWA EGst z w V 11.12.07
3.GL z K u ggf. wV
4. z d PA (1.Nd v dVP)


Vollzugsplan
(§ 7 StVoIIzG)

(Die Eintragungen im A-, F- und G-Bogen sind Bestandteil dieses Vollzugsplanes)
Christian S.
JVA Plötzensee –Haus 3-
Vor Verlegung: Abgabe von 1UK

1. Einweisungsverfügung
1.1. - Der Gefangene wird im offenen Vollzug untergebracht.
1.2. X Der Gefangene wird vorerst im geschlossenen Vollzug untergebracht.

Hinweise auf:
- Fluchtgefahr
- Gefahr des Mißbrauchs zu Straftaten
- anhängiges Ausweisungs- oder weiteres Strafverfahren
- fragliche Belastbarkeit wegen zu langer Strafdauer
- Behandlungsmaßnahmen.
- Krankheit, erhebliche Suchtgefährdung, Hilfsbedürftigkeit
- Zustimmungsverweigerung
- gegenwärtiger Platzmangel
- sonstiges

1.3. Nach erfolgter Verlegung dem dortigen Leiter der Aufnahmeabteilung zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung.

1.4. Mit der weiteren Vollzugsplanung wird der Gruppenleiter der Station ____ beauftragt.

2. Voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt
X DerVollzugsplanung wird derzeit ein voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt nach der Strafzeit Vollverbüßung zugrunde gelegt.
- Eine Festlegung des voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts ist derzeit noch nicht möglich; die Festlegung soll innerhalb von 1, 3, 6*) Monaten erfolgen.

Hinweise:
- strafrechtliche Vorbelastung
- offene Verfahren

3. Zuweisung zu Wohn- und Behandlungsgruppen

3.1. Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
Der Gefangene wünscht z.Zt. keine sozialtherapeutische Behandlung.
Er ist für ein Aufnahmegespräch in der sozialtherapeutischen Anstalt nicht vorgesehen.

Hinweise: Kein Bedarf

3.2. Verlegung in einen Drogenbereich
Der Gefangene wünscht keine Behandlung seiner Suchtproblematik.
Er ist für ein Zugangsgespräch im Drogenbereich nicht vorgesehen.

Hinweise: Keine Hinweise auf das Vorliegen einer aktuellen Suchtproblematik

3.3. Zuweisung zu sonstigen Wohn- und Behandlungsgruppen
Der Gefangene ist für eine Wohn- und Behandlungsgruppe nicht vorgesehen.

4. Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung
4.1. Arbeitseinsatz
X Der Gefangene soll unter Berücksichtigung der freien Arbeitsplätze entsprechend seinen Fähigkeiten beschäftigt werden.
- Der Gefangene wird zur Zeit aus persönlichen Gründen (z.B. Krankheit, Alter etc.) oder aus anstaltsinternen Gründen (keine Beschäftigungsmöglichkeiten etc.) nicht zur Arbeit eingesetzt.

4.2. Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung
Der Gefangene ist an Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung nicht interessiert.
Der Gefangene ist für eine schulische Maßnahme nicht vorgesehen.

5. Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung
Der Gefangene ist für Veranstaltungen der Weiterbildung derzeit nicht vorgesehen.

6. Besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen
Für den Gefangenen sind besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen vorgesehen

Hinweise: Straftatauseinandersetzung

7. Lockerungen des Vollzuges
Zeitpunkt der Prüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen Vollzugslockerungen oder
Urlaub gewährt werden können.

Erneute Prüfung im Rahmen der VP-Fortschreibung

Ausgang:
Außenbeschäftigung:
Regelurlaub:
Entlassungsurlaub:
Freigang:
Verlegung in den offenen Vollzug:

Hinweise:
Herr S. hat sich am 14.6.07 im offenen Vollzug der JVA Hakenfelde zum Strafantritt gestellt und ist dort wegen Missbrauchsgefahr nicht angenommen worden.

8. Notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung
Die Planung der notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung wird frühestens zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt vorgenommen.

9. Erörterung mit dem Gefangenen
Der Vollzugsplan ist mit dem Gefangenen am 26.11.07 erörtert worden.

EWA E8

10. Konferenz
Der Vollzugsplan ist auf der Konferenz (§ 159 StVollzG) am 26.11.07 erörtert worden.

11. Genehmigung
Der Vollzugsplan wird hiermit genehmigt.

10.12.07 EWA
.
Fortschreibung
Der Vollzugsplan wird wie aus der Anlage zu diesem Vollzugsplan ersichtlich fortgeschrieben. Er ist innerhalb von drei Monaten nach Erstellung dem Gruppenleiter zur Überprüfung vorzulegen.