Einweisungsabteilung
in der JVA Tegel
- EWA E 8 -
Ergebnisse der Behandlungsuntersuchung
nach § 6 StVollzG
und Vollzugsplanung nach § 7 StVolIzG
Name: S., Christian
Grundlagen der Behandlungsuntersuchung
X Auswertung der Aktenlage
X Gespräch(e) mit dem Inhaftierten
X Vollstreckungspapiere
- Sachverständigen-Gutachten
- Einsatz eines Sprachmittlers
Einweisungsbeschluss
Konferenzteilnehmer: LEWA, EWA E 4, EWA E 8
Einweisungskonferenz: 26.11.2007
Eröffnungsdatum: 26.11.2007
Aushändigungsdatum: 11.12.07
Einweisungsziel: JVA Plötzensee
Haus 3
Empfehlungen für weitere Unterbringung:
Voraussetzungen: 1 Urinkontrolle
Zeitliche Abstellung: Vollverbüßung
Wohngruppenfähigkeit:
Sozialtherapeutischer Handlungsbedarf :
STRAFSITUATION E8
a) Landfriedensbruch in Tateinheit
mit gef. Körperverletzung
Tatzeit: 12.03.2000
Freiheitsstrafe: 10 Monate (Bewährungswiderruf)
b)Landfriedensbruch in Tateinheit
mit versuchter Brandstiftung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und
Verstoß gegen das Versammlungsgesetz
Tatzeit: 01.05.2004
Freiheitsstrafe: 3 Jahre
Gesamtstrafmaß: 46 Monate
Anschließende SV: nein
2/3-Termin: 19.06.2009
Strafende: 29.09.2010
Strafrest bei Einweisung: 34 Monate
Offene Verfahren
a) 81 Js 1540/07-Ermittlungen wegen des Verdachts der Brandstiftung. Tattag:
27.05.2007
b) 78Js 75/07-Ermittlungen wegen des Verdachts der verfassungswidrigen
Verunglimpfung von Verfassungsorganen. Tattage: 27. und 28.02.2007, 03.05.07,
08.04.07 und 18.04.07. Nach Auskunft des Herrn S. ist in diesem Verfahren
zwischenzeitlich ein Freispruch erfolgt.
c) 81 Js 520/05(230-33/05) Herr S. wurde in diesem Verfahren wegen eines
besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs, gef. Körperverletzung
und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe
von 1 Jahr verurteilt. Gegen seine Ehefrau, die in diesem Verfahren Mittäterin
gewesen sein soll, wurde eine Bewährungsstrafe ausgesprochen. Nach
Auskunft des Herrn S. ist er in der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsverhandlung
vom Tatvorwurf freigesprochen worden, seine Ehefrau soll zu einer Geldstrafe
verurteilt worden sein. Herr S. teilt mit, dass das Urteil noch keine
Rechtskraft besitzt, da die Staatsanwaltschaft in Revision gegangen ist.
Haftstatus
- Erstbestrafter
- Erstverbüßer
- Herausnahme aus Jugendvollzug
X Selbststeller - Nichtannahme wegen Nichteignung
X Bewährungsversager
- Widerruf § 35 BtmG
X Bestehende Sicherheitsproblematik
- Zugehörigkeit OK
Im Rahmen einer Verwaltungsinternen Anordnung vom 25.07.2007 des stellvertretenen
Teilanstaltsleiter I ist festgestellt, dass Herr S. als Antifaschist und
Gegner der NPD gilt und daher gem. Artikeln in der Presse und im Internet
infolge der hiesigen Präsenz von rechtsradikalen Inhaftierten stark
gefährdet sein soll. Aus diesem Grund ist die strikte Trennung von
dem derzeit in der Teilanstalt III untergebrachten Inhaftierten Michael
Leo Alexander Regener, Buch-Nr.445/05-0 (NPD, Sänger der Gruppe Landser)
angeordnet. (S. GefPA, Aktendeckelinnenseite).
TATANALYSE
E8
Deliktbeschreibung
Zu a)Herr S. ist für schuldig befunden worden, während eines
Aufzuges am 12. März 2000 der "NPD" unter dem Motto "Wir
sind ein Volk-Solidarität mit Wien " in Berlin Mitte aus einer
Personengruppe der "Gegendemonstranten " heraus zumindest einmal
einen Stein - wahrscheinlich einen Mosaik-Pflasterstein gezielt in Richtung
des Aufzuges geworfen zu haben, wobei er damit rechnete und es billigte,
hierdurch einen Teilnehmer oder einen der den Aufzug begleitenden Polizeibeamten
erheblich zu verletzen. Der von Herrn S. geworfene Stein flog etwa 10
bis 15 Meter weit. Es konnte nichtfestgestellt werden, ob durch diesen
Wurf eine Person getroffen wurde.
Zu b)Am 01.05.2004 fand in Berlin-Mitte ein von starkem Polizeiaufgebot
begleiteter NPDAufzug statt. Dagegen hatte sich eine mehrere hundert Personen
umfassende Gruppe von Gegendemonstranten versammelt, die zunächst
den Weiterzug des NPD-Aufzuges durch eine Sitzblockade verhinderte. Nachdem
die Gruppe der Gegendemonstranten weder den wiederholten Aufforderungen
der Polizei, die Strasse zu verlassen, noch den anschließend ausgesprochenen
Platzverweisen nachkam, begann die Polizei unter teilweiser Gegenwehr
und mindestens zweimal auch unter Zuhilfenahme von Wasserwerfern die Frankfurter
Allee in Richtung Alexanderplatz zu räumen. Herr S., der sich zu
dieser Zeit in der Menge der Gegendemonstranten befand, die Ausschreitungen
bemerkte, ohne bis dahin aktiv geworden zu sein, wich von der Polizei
in Richtung Alexanderplatz zurück Während dieser Zeit kam es
aus der Gruppe der Gegendemonstranten heraus neben wiederholten Stein
- und Flaschenwürfen auf die Polizeibeamten auch zu der Errichtung
von Barrikaden, in dem diverse Mülltonnen- und Container sowie Bauzäune
auf die Strasse geworfen wurden. Gegen 16.40 Uhr begab sich Herr S. vermummt
zu einer Gruppe von Störern, die kurz zuvor damit begonnen hatten,
aus Kunststoff gefertigte Müllcontainer auf die Strasse zu zerren
und anzuzünden. Herr S. der auch mit Lederhandschuhen bekleidet war
sowie ein Klappmesser, einen Maulschlüssel und ein Feuerzeug bei
sich trug, beteiligte sich am Inbrandsetzen der Mülltonnen. Insgesamt
befanden sich zuletzt etwa zehn bis elf lichterloh brennende Mülltonnen
auf der Fahrbahn, wodurch das Vorrücken der Polizei erheblich behindert
wurde.
Im Anschluß daran begab sich Herr S. weiterhin vermummt zu einem
am rechten Fahrbahnrand abgestellten PKW. Mit sieben weiteren unbekannt
gebliebenen Mittätern schaukelte Herr S. das Fahrzeug auf, bis es
mit der linken Fahrzeugseite auf die Fahrbahn kippte und so quer auf die
Fahrbahn geschoben wurde. Herr S. , der zunächst aus kurzer Nähe
drei Kleinpflastersteine auf die Frontscheibe warf, zerbrach die Frontscheibe
des PKW's, indem er dreimal kräftig mit seinen Füßen dagegentrat.
Die unbekannten Mittäter beteiligten sich daran, indem sie auf die
Scheiben des PKW's eintraten und mit Steinen warfen. Herr S. holte durch
eine zerbrochene Seitenscheibe diverse im Fahrzeuginneren befindliche
Papiere hervor, steckte diese mit einem bei sich geführten Feuerzeug
in Brand und legte diese in den Kofferraum des Autos, wo die darin befindlichen
Sachen augenblicklich Feuer fingen.
Zu den einzelnen detaillierteren Tathergangsbeschreibungen wird auf das
Urteil des Amtsgericht Berlin vom 16.12.2004 Bezug genommen.
Tatmotivation / Tatdynamik
Die Tatmotivation liegt offensichtlich in der tiefen politischen Überzeugung
des Herrn S., der sich als Antifaschist bezeichnet und jegliche Form der
Gewaltverherlichung und Gewaltherrschaft ablehnt. Mit einem großen
Maß an verinnerlichter Wut, Verachtung und Hass gegenüber (staatlich
geduldeter) rechtsorientierter Gruppierungen ist es ihm nicht möglich,
dem "politischen Gegner" mit staatlich legalen Mitteln entgegenzutreten.
Zusätzliche Strafzumessungskriterien
des Gerichts: keine
Einschätzung der prognostisch
relevanten Faktoren
Planungsgrad der Tatausführung: spontaner Tatentschluss - günstig
Tatmotivation: ungünstig
Körperliche Gewaltanwendung: gering - günstig
Täter-Opfer-Beziehung: Auswahl - Auswahl
Prognostische Einschätzung
der Anlasstat im Hinblick auf zukünftiges Legalverhalten: günstig
Straftatauseinandersetzung
Angaben des Inhaftierten
Herr S. berichtet, dass sich seine politische Einstellung und Überzeugung
schon sehr frühzeitig entwickelt hat. Bereits als Punk und Obdachloser
ist er zahlreichen, auch körperlichen Auseinandersetzungen mit anderen
Jugendlichen ausgesetzt gewesen, in deren Folge sich sein politisch motiviertes
Denken und Handeln verfestigt und er sich daher später der Antifa
- Gruppe angeschlossen habe. Herr S. berichtet von hohen Frustrationen
darüber, dass der Staat nicht in Lage sei, NPD - Aufmärsche
zu verhindern, sondern diese sogar noch ermöglicht. Ziel seiner Bewegung
sei es u.a., durch Protestbewegungen die Bevölkerung in aller Welt
aufzurütteln, sie über die verabscheuungswürdigen Ziele
der NPD aufmerksam zu machen. Dabei seien die Protestbewegungen grundsätzlich
von einer friedlicher Ausgangsbasis. Friedliche Proteste im Vorfeld hätten
versagt, friedliche Sitzblockaden werden beiseite gedrückt. Die Situation
habe sich aufgeschaukelt und letztendlich eine Eigendynamik entwickelt,
um das Ziel, den NPD - Aufmarsch zu verhindern, durchzusetzen. Herr SS
spricht hier von einem übersteigerten Notwehrgefühl, das einen
Automatismus in Gang setzt, wobei ein Personenschaden grundsätzlich
nicht beabsichtigt ist.
Einschätzung des Untersuchers
Herr S. handelt - wie bereits ausgeführt - aus politischer Überzeugung
und erreicht mit friedlichen Aktionen weder ausreichend Gehör, noch
sein Ziel. Er scheint in ein System sicher und anerkannt eingebunden zu
sein - hiervon zeugt auch seine Internetplattform - und kann im Rahmen
der gewaltbereiten Ausschreitungen auf die Unterstützung Gleichgesinnter
zählen. Es erscheint dabei durchaus nachvollziehbar, dass die Situation
eine gewisse Eigendynamik entwickelt, die aufgrund von Wut und Verachtung
dem politischen Gegnern gegenüber, gepaart mit in dieser Situation
empfundener Machtlosigkeit entsteht. Die Gegenwehr des Herrn S. wird unter
Betrachtungsweise der benannten Eigendynamik allerdings durch die seit
Jahren allgemein bekannten Auseinandersetzungen und Ausschreitungen am
ersten Mai eines Jahres relativiert.
Prognostische Einschätzung
der Straftatauseinandersetzung im Hinblick auf zukünftiges Legalverhalten:
ungünstig
Bisherige
Kriminalität
Auffälligkeiten
insgesamt: 15 Eintragungen für Zeitraum von 1985 bis 2004,
Laut BZR-Ausdruck vom 26.06.2007
Einschlägige Vorverurteilungen: ja, s. Bewährungswiderruf
Biografische Hintergründe
der gesamten Kriminalitätsentwicklung
Herr S. litt darunter, nicht ausreichend das Gefühl gehabt zu haben,
von seinen Eltern angenommen und akzeptiert zu werden, so dass er sich
früh von seinem Elternhaus distanzierte s. Bogen Biografie). Die
ersten strafrechtlichen Auffälligkeiten bis 1987 sind vermutlich
unter dem Blickwinkel des Gruppengeschehens zu betrachten. Mit Beginn
seines Betäubungsmittelkonsums kann Beschaffungskriminalität
angenommen werden. Seit dem Jahr 2000 tritt Herr S. grundsätzlich
mit Straftaten in Erscheinung, die aus seiner politischen Überzeugung
resultieren. Hier kann in Bezug auf seine Entwicklungsbedingungen die
Parallele zu seiner tiefen Ablehnung von Zwang, Unterdrückung und
Gewaltherrschaft gesehen werden.
Einschätzung der prognostisch
relevanten Faktoren
Einstiegsalter: frühes Jugendalter (12 - 16 J.) - ungünstig
Vorstrafenbelastung: hoch - ungünstig
Rückfallgeschwindigkeit: hoch - ungünstig
Kriminalität Ausdruck von: keine Angabe - ungünstig
Prognostische Einschätzung
der Kriminalitätsentwicklung im Hinblick auf künftiges Legalverhalten:
ungünstig
Die Kriminalität ist als
Ausdruck von politischer Überzeugung einzuschätzen.
BIOGRAFIE
- KINDHEIT, SOZIALISATION E8
Im Rahmen der in der EWA begonnenen Behandlungsuntersuchung können
biografische Entwicklungsbedingungen nicht abschließend erhoben
werden.
Biografischer Verlauf
Herr S. ist ehelich geboren und im Haushalt seiner Eltern mit einem jüngeren
Bruder in einer eher ländlichen Gegend aufgewachsen. Die Eltern verfügten
aufgrund ihrer beruflichen Stellungen über ein gutes Ansehen, denn
beide Eltern waren im Staatsdienst tätig, der Vater
bei der Stadtverwaltung, die Mutter als Lehrerin in der Schulverwaltung.
Herr S. konnte sich mit den häuslich vorgegebenen Strukturen, die
insbesondere von Gehorsam und Disziplin geprägt waren, nur schwer
arrangieren. Die Eltern lebten angepaßt und sehr bedacht darauf,
nach Aussen ein positives Bild der Familien- und Lebensführung zu
vermitteln. Wie Herr S berichtet, war er ein sehr aufgewecktes und lebhaftes
Kind und hat auch "viel Scheiße gebaut ".Seine Eltern
reagierten weder mit verständnisvoller Hilfe noch mit emotionaler
Zuwendung, sondern verstärkten den Druck auf Herrn S. zur Verhaltensänderung
mit Sanktionen. Dies führte letztendlich dazu, dass sich ein gesundes
Verhältnis nicht entwickeln konnte und Herr S. zunehmend rebellisch
und abwehrend wurde. Dies zeigte sich auch in seinen schulischen Leistungen.
Herr S. mußte dass Gymnasium mit der 8. Klasse verlassen, da er
erhebliche Schwierigkeiten mit den Lehrern und deren Autoritätsverhalten
hatte. Auch in anderen schulischen Bereichen konnte er sich nicht unterordnen,
so dass er von vier weiteren Schulen abgewiesen wurde und seine Schulzeit
schließlich ohne Abschluß mit der 10. Klasse beendete. Herr
S. verlies sein Elternhaus mit 16 Jahren, brach den Kontakt ab und lebte
zunächst überwiegend auf der Straße. Er schloss sich der
Punk - Szene an, zu denen etwa 30 - 40 Jugendliche aus dem Umkreis gehörten,
in deren Strukturen nicht nur der erhebliche und teilweise auch übermäßige
Alkoholkonsum zur Tagesordnung gehörte, sondern auch die Begehungen
von Straftaten. Herr S., der zwischenzeitlich auch Betäubungsmittel
konsumiert, erhält durch die Jugendgerichtshilfe vermittelt 1987
seine erste eigene Wohnung, in der er mit seiner Freundin lebt. Er verbüßt
den ersten Jugendarrest, wird zu Jugendstrafen verurteilt, die er ebenfalls
verbüßt und lebt nach den Haftentlassungen auf der Straße.
Nach seiner Haftentlassung 1997 verzieht Herr S. nach Berlin, weil er
sich von seinem alten Umfeld trennen will. Er lebt für ca. 3 bis
4 Jahre mit einer Freundin zusammen, nach dieser Trennung bezieht Herr
S. eigenen Wohnraum in der Skalitzer Straße. In der Abendschule
holt Herr S. im Jahre 2000 seinen Realschulabschluß nach, ist teilweise
arbeitslos, arbeitet aber auch überwiegend im Rahmen von AB - Maßnahmen
als Museumsführer und Behindertenbetreuer. 2004 lernt Herr S. Frau
R. kennen, das Paar heiratet im Januar 2006. Bei Herrn S. wird 2004 eine
Hepatitis C Erkrankung festgestellt. Eine begonnene Therapiemaßnahme
mit Interferon wird durch seinen Aufenthalt in der U - Haft erschwert,
da er dort die notwendige Medikamente nicht bekommen haben will. Herr
S. setzt die medizinisch notwendige Interferon - Therapie im Mai 2006
fort. Diese ist zwischenzeitlich abgeschlossen und war nach Auskunft von
Herrn S. erfolgreich. Ausser regelmäßigen Blutuntersuchungen
ist derzeit eine weitergehende medizinische Betreuung nach seiner Auskunft
nicht erforderlich. Herr S. hat erst wieder im letzten Jahr Kontakt zu
seiner Mutter aufgenommen, da sein Vater verstorben ist.
Erleben/ Verarbeitender Entwicklungsbedingungen
Es kann angenommen werden, dass die Atmosphäre im elterlichen Haushalt
von Strenge und Disziplin geprägt, wenig emotional getragen und unterstützend
und durch zahlreiche Auseinandersetzungen spannungsgeladen war. Die hohen
Leistungserwartungen der Eltern dürften eine nicht unerhebliche Belastung
für die Entwicklung des Selbstwertgefühls dargestellt haben.
Dies gilt umso mehr dann, wenn Akzeptanz und Wertschätzung an die
Erfüllung elterlicher Leistungsansprüche gebunden sind. In dieser
Situation wendet sich Herr S. frühzeitig vom Elternhaus ab, bricht
zudem den Kontakt ab und findet seine Freiheit, Unabhängigkeit und
Akzeptanz in einer Gruppe Gleichgesinnter.
SOZIALE KOMPETENZEN
E8
Leistungsbereich
SCHULISCHER WERDEGANG:
Herr S. wurde regelrecht eingeschult und wechselte nach der Grundschule
auf das Gymnasium. Dieses mußte er mit der 8. Klasse verlassen.
Von vier weiteren Schulen wurde Herr S. abgewiesen, die Schule verlies
er nach der 10. Klasse ohne Abschluß. Herr S. hat zwischenzeitlich
in einer Abendschule seinen Realschulabschluß erworben. Mit der
Schule für Erwachsenenbildung e. V. bestand vor Inhaftierung ein
Ausbildungsvertrag seit dem 01.06.2006. Herr S. befand sich im 3. Semester
für den Erwerb des Abiturs. Die Ausbildungsmaßnahme war bis
zum 31.05.09 vorgesehen.
BERUFLICHER WERDEGANG:
Herr S. hat keinen Beruf erlernt. Seit seines Aufenthaltes in Berlin hat
er im Rahmen von AB - maßnahmen als Museumsführer und Behindertenbetreuer
gearbeitet.
Partnerschaften: Herr S ist seit Januar 2006 verheiratet.
Freizeitverhalten: Nicht erörtert.
Soziale Kontakte: Bestehen zur Ehefrau und zu politischen Freunden.
Einschätzung der sozialen
Kompetenzen im
Leistungsbereich - eher positiv - günstig
Partnerschaftsbereich - eher problematisch - ungünstig
Sozialer Kontaktbereich - eher problematisch - ungünstig
Freizeitgestaltung - Auswahl - Auswahl
Prognostische Einschätzung
der Sozialen Kompetenzen im Hinblick auf zukünftiges Legalverhalten:
ungünstig
Zu der prognostischen Einschätzung
der sozialen Kompetenzen im Hinblick auf zukünftiges Legalverhalten
im Partnerschafts - und sozialen Kontaktbereich s. Bogen "Sozialer
Empfangsraum ".
SOZIALER EMPFANGSRAUM
E8
Soziale Kontakte außerhalb
der Anstalt
Herr S. unterhält Kontakt zu seiner Ehefrau und zu Freunden aus seinem
politischem Umfeld. Nach der Verlegung des Herrn S. von der JVA Hakenfelde
in die JVA Tegel sind mehrere Protest e - mails mit z.T. beleidigenden
Äußerungen an Mitarbeiter der JVA Hakenfelde gerichtet worden,
die darüber hinaus auch von der Ehefrau des Herrn S. fernmündlich
erheblich unter Druck gesetzt wurden. Desweiteren wurden Artikel in der
Presse und im Internet veröffentlicht die thematisieren, dass sich
Herr S. in der JVA Tegel in Lebensgefahr befinde. Seitens der Ehefrau
kam es in der Vergangenheit zu zwei hier weiterhin nennenswerten Auffälligkeiten.
Während der U- Haftzeit des Herrn S. hat Frau R. am 10.01.2006 den
Leiter der Arztgeschäftsstelle II in der JVA Moabit in einem fernmündlichen
Gespräch gedroht(s. GefPA, 3.Nd. , Vermerk vom 10.06.2006). Darüber
hinaus ist Frau R. mit Bescheid vom 18.09.2007 für die Dauer von
drei Monaten der Besuch von Gefangenen der JVA Tegel untersagt worden.
Grund hierfür war, dass sich Fr. R. bei ihrem Besuch am 03.09.2007
massiv den Anordnungen der Bediensteten widersetzte und die Polizei geholt
werden mußte, die sie gefesselt und unter heftiger Gegenwehr der
Anstalt entfernte. Als die Bedienstete, deren Anordnungen sich Fr. R.
widersetzte zum Dienstschluß die Anstalt verließ, wurde diese
von ihr bedroht und zunächst an der Abfahrt mit einem PKW gehindert.
Frau R.o wird in dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten und hat Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit Schreiben vom 13.10.2007 hat
Frau R. die vorzeitige Beendigung des Besuchsverbotes bei der Teilanstaltsleiterin
I beantragt, die mit Bescheid vom 18.10.2007 die Prüfung zugesagt
hat, sobald die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in diesem Verfahren
vorliegt. Nach Auskunft von Herrn S. ist die Beziehung zu seiner Ehefrau,
die ebenfalls politisch aktiv zu sein scheint - s. Bogen Strafsituation,
offene Verfahren, Buchstabe c) - nach wie vor aktuell und stabil, so auch
zu seinen Freunden aus und in seinem politischen Umfeld. Insofern ist
wahrscheinlich, dass Herr S. nach Haftentlassung in sein politisch geprägtes
Milieu zurückkehren wird, aus dem heraus begünstigt wird, dass
er seine politische Haltung und Überzeugung auch weiterhin mit illegalen
Mitteln durchzusetzen versucht.
Wohnung: Ist aktuell vorhanden.
S. Personal - und Vollstreckungsblatt.
Arbeitsverhältnis: Nicht vorhanden.
Ausländerrechtliche Situation:
Zukunftsplanung des Inhaftierten: Herr S. will sein Abitur nachholen um
damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Er beabsichtigt
eine Ausbildung im Sozialen - oder Medienbereich.
Schuldensituation: Nicht erörtert.
Prognostische Einschätzung des Sozialen Empfangsraumes im Hinblick
auf künftiges Legalverhalten: ungünstig
SUBSTANZPROBLEMATIK
E8
Substanzkonsum
Herr S. berichtet bereits mit 14/15 Jahren Alkohol konsumiert und gekifft
zu haben. 1987 begann er mit dem Konsum von Heroin und Kokain. Während
seiner Inhaftierungszeiten habe sich sein Konsum gesteigert. Mit seiner
Festnahme 1994 sei eine Wende eingetreten. Er habe sich gesagt, "wenn
Du es jetzt nicht schaffst, dann garnicht". Er habe drei Jahre Haft
in Dortmund verbüßt, während und nach dieser Zeit keinerlei
Betäubungsmittel mehr konsumiert.
Bisherige therapeutische Interventionen
Herr S berichtet zweimal gem. § 35 BtMG aus der Haft entlassen worden
zu sein. 1992 hat er die Therapieeinrichtung aufgesucht und nach zwei
Stunden wieder verlassen, 1993 ist er bereits auf der Fahrt zur Therapieeinrichtung
geflüchtet.
Aktuelle Situation
Herr S. gibt an, seit 1994 keine Betäubungsmittel zu konsumieren.
Eine bei Strafantritt durchgeführte Drogenkontrolluntersuchung verlief
im Ergebnis negativ (s. Befund vom 19.06.2007).
Nichtstoffgebundene Verhaltensproblematik: Nicht bekannt.
PERSÖNLICHKEITSEINSCHÄTZUNG/ GESPRÄCHSEINDRUCK E8
Gesprächseinstellung/
-verhalten des Inhaftierten
Herr S erscheint im Einweisungsgespräch zunächst abwartend und
zöglich, ist aber im weiteren Gesprächsverlauf zunehmend angenehm
gesprächsbereit.
Persönlichkeitsmerkmale
EMOTIONALE DIMENSIONEN:
Grundsätzlich angemessen, lediglich im Tatgeschehen zeigt sich eine
Impulsschwäche in Bezug auf einen adäquaten Umgang mit Hass
und Wut. Dies stellt sich bei einer ansonsten als stabil einzuschätzenden
Persönlichkeit des Herrn S. in der prognostische Einschätzung
zukünftigen Legalverhaltens als ungünstig dar.
INTERAKTIONSVERHALTEN: Angemessen
KOGNITIVE MUSTER: Angemessen
Weitere psychische und/oder
psychopathologische Auffälligkeiten:
(Einschätzung durch den Psychologen)
Therapeutische Vorerfahrung
Kriminogene Persönlichkeitsmerkmale:
Prognostische Einschätzung
der Persönlichkeitsmerkmale im Hinblick auf künftiges Legalverhalten:
ungünstig
INDIVIDUELLE
DELINQUENZHYPOTHESE
BEHANDLUNGSBEDARF E8
Individuelle Delinquenzhypothese
Herr S. entwickelt bereits aufgrund seiner Sozialisationsbedingungen frühzeitig
ein Gespür für Minderheiten, zu denen er sich selbst zählt.
So erfährt Herr SS eigene Erfahrungen in der gesellschaftlichen Ab
- und Ausgrenzung als Punkangehöriger, als Betäubungsmittelkonsument
und schliesslich auch als Inhaftierter. Der Ursprung dafür kann darin
vermutet werden, dass es Herrn S. nicht gelingt, den elterlichen Erwartungen
gerecht zu werden und er die mit Druck, Strenge und Sanktionen ausgerichteten
erzieherischen Maßnahmen komplett ablehnt. Er wird nicht angenommen
und geachtet wie er ist, sondern muß in seinem Handeln und in seinem
Auftreten den Erwartungen entsprechen. In den von ihm gewählten Gruppen
hingegen empfindet er ein Zugehörigkeitsgefühl, Anerkennung
und Respekt. Hieraus entwickelt sich einerseits seine politische Einstellung
und Überzeugung, die so weit trägt, dass er aus Hass und Verachtung
gegenüber faschischtisch geprägter Organisationen grundsätzlich
selbst nicht hinreichend kontrolliert in der Lage ist, politische Überzeugungsarbeit
auf demokratischem, parlamentarischem Weg zu leisten und zu Mitteln greift,
die er in der Ideologie seiner politischen Gegner verabscheut, andererseits
findet er durch sein entschlossene Handeln aber auch Ansehen und Anerkennung
bei Gleichgesinnten.
Entlassungsprognose
Herr SS ist erheblich strafrechtlich vorbelastet und hat bereits mehrfach
Haftstrafen verbüßt. Wenngleich die bis zum Jahr 1995 verhängten
Jugend - und Freiheitsstrafen unter dem Blickwinkel einer anderen Lebenssituation
zu betrachten sind so ist doch feststellbar, dass Herr SS seit dem Jahr
1999 - bis zum 11.06.1997 befand er sich in Haft - weiterhin und nunmehr
strafrechtlich mit Erschleichen von Leistungen oder aber Landfriedensbruch
pp. in Erscheinung trat und zudem noch offene Verfahren existieren. Insofern
erfolgt derzeit, auch weil noch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass Herr S. in Zukunft keine Straftaten des Landfriedensbruch mehr begehen
wird, eine Abstellung auf Vollverbüßung.
Eignung für den Offenen
Vollzug
Herr S hat sich am 14.06.2007 im offenen Vollzug der JVA Hakenfelde zum
Strafantritt gestellt und wurde dort aufgrund von Missbrauchsbefürchtungen
nicht angenommen. Diese Entscheidung ist derzeit bindend und wird mit
der Auswertung der prognostisch relevanten Aspekte und unter Berücksichtigung
der Delinquenzhypothese gesichert.
Behandlungsbedarf und Hilfs-
und Behandlungsmaßnahmen: Die Notwendigkeit eine- Straftatauseinandersetzung
wird gesehen.
Sozialtherapeutischer Behandlungsbedarf:
nein
Einweisungsentscheidung
Herr S. wird mit Konferenzbeschluß vom 26.11.2007 in den geschlossenen
Vollzug der JVA Plötzensee - Haus 3 - eingewiesen. Mit einer Gemeinschaftsunterbringung
ist Herr S. nicht einverstanden.
Da die Gefangenenpersonalakte längerfristig aufgrund der zahlreichen.
Verfahren (StVK,
Petition, pp )nicht zur Verfügung stand, konnte Herr S. erst jetzt
am Einweisungsverfahren teilnehmen.
Sachbearbeiter
Datum: 10.12.07
V
1. LEWA zur Genehmigung
2. EWA EGst z w V 11.12.07
3.GL z K u ggf. wV
4. z d PA (1.Nd v dVP)
Vollzugsplan
(§ 7 StVoIIzG)
(Die Eintragungen im A-, F-
und G-Bogen sind Bestandteil dieses Vollzugsplanes)
Christian S.
JVA Plötzensee –Haus 3-
Vor Verlegung: Abgabe von 1UK
1. Einweisungsverfügung
1.1. - Der Gefangene wird im offenen Vollzug untergebracht.
1.2. X Der Gefangene wird vorerst im geschlossenen Vollzug untergebracht.
Hinweise auf:
- Fluchtgefahr
- Gefahr des Mißbrauchs zu Straftaten
- anhängiges Ausweisungs- oder weiteres Strafverfahren
- fragliche Belastbarkeit wegen zu langer Strafdauer
- Behandlungsmaßnahmen.
- Krankheit, erhebliche Suchtgefährdung, Hilfsbedürftigkeit
- Zustimmungsverweigerung
- gegenwärtiger Platzmangel
- sonstiges
1.3. Nach erfolgter Verlegung
dem dortigen Leiter der Aufnahmeabteilung zur Kenntnisnahme und weiteren
Veranlassung.
1.4. Mit der weiteren Vollzugsplanung
wird der Gruppenleiter der Station ____ beauftragt.
2. Voraussichtlicher
Entlassungszeitpunkt
X DerVollzugsplanung wird derzeit ein voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt
nach der Strafzeit Vollverbüßung zugrunde gelegt.
- Eine Festlegung des voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts ist derzeit
noch nicht möglich; die Festlegung soll innerhalb von 1, 3, 6*) Monaten
erfolgen.
Hinweise:
- strafrechtliche Vorbelastung
- offene Verfahren
3. Zuweisung
zu Wohn- und Behandlungsgruppen
3.1. Verlegung in eine sozialtherapeutische
Anstalt
Der Gefangene wünscht z.Zt. keine sozialtherapeutische Behandlung.
Er ist für ein Aufnahmegespräch in der sozialtherapeutischen
Anstalt nicht vorgesehen.
Hinweise: Kein Bedarf
3.2. Verlegung in einen Drogenbereich
Der Gefangene wünscht keine Behandlung seiner Suchtproblematik.
Er ist für ein Zugangsgespräch im Drogenbereich nicht vorgesehen.
Hinweise: Keine Hinweise auf
das Vorliegen einer aktuellen Suchtproblematik
3.3. Zuweisung zu sonstigen
Wohn- und Behandlungsgruppen
Der Gefangene ist für eine Wohn- und Behandlungsgruppe nicht vorgesehen.
4. Arbeitseinsatz
sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung
4.1. Arbeitseinsatz
X Der Gefangene soll unter Berücksichtigung der freien Arbeitsplätze
entsprechend seinen Fähigkeiten beschäftigt werden.
- Der Gefangene wird zur Zeit aus persönlichen Gründen (z.B.
Krankheit, Alter etc.) oder aus anstaltsinternen Gründen (keine Beschäftigungsmöglichkeiten
etc.) nicht zur Arbeit eingesetzt.
4.2. Maßnahmen der beruflichen
Ausbildung, Fortbildung und Umschulung
Der Gefangene ist an Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung
oder Umschulung nicht interessiert.
Der Gefangene ist für eine schulische Maßnahme nicht vorgesehen.
5. Teilnahme
an Veranstaltungen der Weiterbildung
Der Gefangene ist für Veranstaltungen der Weiterbildung derzeit nicht
vorgesehen.
6. Besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen
Für den Gefangenen sind besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen
vorgesehen
Hinweise: Straftatauseinandersetzung
7. Lockerungen
des Vollzuges
Zeitpunkt der Prüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen Vollzugslockerungen
oder
Urlaub gewährt werden können.
Erneute Prüfung im Rahmen
der VP-Fortschreibung
Ausgang:
Außenbeschäftigung:
Regelurlaub:
Entlassungsurlaub:
Freigang:
Verlegung in den offenen Vollzug:
Hinweise:
Herr S. hat sich am 14.6.07 im offenen Vollzug der JVA Hakenfelde zum
Strafantritt gestellt und ist dort wegen Missbrauchsgefahr nicht angenommen
worden.
8. Notwendige
Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung
Die Planung der notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung
wird frühestens zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt
vorgenommen.
9. Erörterung
mit dem Gefangenen
Der Vollzugsplan ist mit dem Gefangenen am 26.11.07 erörtert worden.
EWA E8
10. Konferenz
Der Vollzugsplan ist auf der Konferenz (§ 159 StVollzG) am 26.11.07
erörtert worden.
11. Genehmigung
Der Vollzugsplan wird hiermit genehmigt.
10.12.07 EWA
.
Fortschreibung
Der Vollzugsplan wird wie aus der Anlage zu diesem Vollzugsplan ersichtlich
fortgeschrieben. Er ist innerhalb von drei Monaten nach Erstellung dem
Gruppenleiter zur Überprüfung vorzulegen.
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